H.3.8 Öffentliche Strassenbeleuchtung
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
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Entschädigungen des Kantons für die Kantonsstrassenbeleuchtung (Unterhalt / Energie) sind zum Normalsatz steuerbar.
Belastet die steuerpflichtige DS Elektrizitätsversorgung oder Organisationseinheit einer Gemeinde die Kosten im Zusammenhang mit der öffentlichen Strassenbeleuchtung ganz oder teilweise einer anderen DS oder Organisationseinheit des eigenen Gemeinwesens (z. B. der DS Gemeindestrassen), dann handelt es sich dabei um das Entgelt für eine von der Steuer ausgenommene Leistung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. a MWSTG).
Werden die Kosten der Strassenbeleuchtung der DS Elektrizitätsversorgung nicht vergütet, kann sie den Vorsteuerabzug gleichwohl vollumfänglich geltend machen, sofern die gesamten Kosten der Strassenbeleuchtung durch steuerbare Erträge (Verkauf elektrischer Energie, Einnahmen aus Elektroinstallationen usw.) gedeckt sind.