H.3.11 Ersatzvornahme
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · H.3.11 Ersatzvornahme · Deutsch
Aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen sind gewisse Personen zu einer bestimmten Verhaltensweise verpflichtet (z. B. Hauseigentümer sind verpflichtet, die Sträucher zum Trottoir hinlaufend zurückzuschneiden; Grundeigentümer sind verpflichtet, Altlasten auf dem Grundstück zu beseitigen). Verstösst die Person gegen diese Norm, kann dies folgende Steuerfolgen haben:
Erlässt die Behörde eine Verfügung, wonach ein Zustand als rechtswidrig qualifiziert und der Adressat zu einem bestimmten Verhalten aufgefordert wird, handelt es sich um einen hoheitlichen Akt. Die für diese Verfügung in Rechnung gestellte Gebühr ist somit nicht zu versteuern (Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG).
Erlässt die Behörde nicht nur eine Verfügung, sondern beseitigt – beispielsweise nach Ablauf einer Frist – den rechtswidrigen Zustand selbst (oder lässt ihn durch einen Dritten beseitigen), gilt Folgendes: Die Verfügung ist ein hoheitlicher Akt (Art. 3 Bst. g MWSTG). Die Ersatzvornahme jedoch stellt eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne von Artikel 14 MWSTV dar und ist deshalb zum massgebenden Steuersatz steuerbar.