H.3.1 Gebäudeschätzung

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · H.3.1 Gebäudeschätzung · Deutsch

Die vom Gemeinwesen für die Bestimmung der amtlichen Gebäudeversicherungswerte gewählten Gebäudeschätzer gelten als unselbstständig Erwerbende. Mangels Leistung gilt die Entlöhnung der gewählten Gebäudeschätzer durch die Kantonale Gebäudeversicherung nicht als Entgelt (Art. 18 Abs. 2 Bst. j MWSTG). Wird diese Tätigkeit nicht durch einen unselbstständig erwerbenden Gebäudeschätzer ausgeführt, ist grundsätzlich von einem steuerbaren Auftragsverhältnis auszugehen.

Bei der Weitergabe der Gebäudeversicherungswerte durch die Kantonale Gebäudeversicherung an die Kantonale Steuerverwaltung und an die Gemeinden für die Festlegung der amtlichen Werte handelt es sich um eine hoheitliche Tätigkeit (Art. 3 Bst. g MWSTG). Allfällige durch die Kantonale Gebäudeversicherung erhobene Gebühren sind nicht zu versteuern (Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG).

Nicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit für Dritte vorgenommene Gebäudeschätzungen, Gutachten usw. sind jedoch zum Normalsatz steuerbar. Dies gilt auch für Auskünfte über Gebäudedaten.

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).