2.1.8 Naturärzte, Naturärztinnen, Heilpraktiker, Heilpraktikerinnen, Naturheilpraktiker und Naturheilpraktikerinnen

MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen

Geltend · Stand ab 17. August 2026

ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 2.1.8 · Deutsch

Als Erbringer von Heilbehandlungen gelten Naturheilpraktiker und Naturheilpraktikerinnen, die im Besitz der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als

  • Naturarzt oder Naturärztin;

  • Heilpraktiker oder Heilpraktikerin; oder

  • einer anderen Bezeichnung für eine spezifische, im Bereich der Naturheilkunde ausgeübte Tätigkeit (z. B. Osteopath oder Osteopathin) sind;

oder zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen sind (Art. 35 Abs. 1 Bst. a und b MWSTV).

Ein Dokument, das bestätigt, dass der Beruf ohne Bewilligung ausgeübt werden kann, gilt nicht als Berufsausübungsbewilligung im vorgenannten Sinn.

[Abbildung: im Original]

Für mehr Informationen siehe Ziffer 1.5 ff.

Darin

  1. 2.1.8.1 Von der Steuer ausgenommene Leistungen
  2. 2.1.8.2 Steuerbare Leistungen