2.1.8 Naturärzte, Naturärztinnen, Heilpraktiker, Heilpraktikerinnen, Naturheilpraktiker und Naturheilpraktikerinnen
MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen
Geltend · Stand ab 17. August 2026
ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 2.1.8 · Deutsch
Als Erbringer von Heilbehandlungen gelten Naturheilpraktiker und Naturheilpraktikerinnen, die im Besitz der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als
Naturarzt oder Naturärztin;
Heilpraktiker oder Heilpraktikerin; oder
einer anderen Bezeichnung für eine spezifische, im Bereich der Naturheilkunde ausgeübte Tätigkeit (z. B. Osteopath oder Osteopathin) sind;
oder zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen sind (Art. 35 Abs. 1 Bst. a und b MWSTV).
Ein Dokument, das bestätigt, dass der Beruf ohne Bewilligung ausgeübt werden kann, gilt nicht als Berufsausübungsbewilligung im vorgenannten Sinn.
[Abbildung: im Original] | Für mehr Informationen siehe Ziffer 1.5 ff. |
Darin