2.1.4 Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen sowie Psychologen und Psychologinnen mit einem anderen eidgenössisch anerkannten Weiterbildungstitel
MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen
Geltend · Stand ab 9. Mai 2023
ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 2.1.4 · Deutsch
Als Erbringer von Heilbehandlungen gelten Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen sowie Psychologen und Psychologinnen mit einem anderen eidgenössisch anerkannten Weiterbildungstitel (z. B. in Kinder- und Jugendpsychologie, klinischer Psychologie, Neuro- oder Gesundheitspsychologie), die im Besitz der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung oder zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen sind (Art. 35 Abs. 1 Bst. a und b MWSTV).
Darin