2.1.4 Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen sowie Psychologen und Psychologinnen mit einem anderen eidgenössisch anerkannten Weiterbildungstitel

MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen

Geltend · Stand ab 9. Mai 2023

ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 2.1.4 · Deutsch

Als Erbringer von Heilbehandlungen gelten Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen sowie Psychologen und Psychologinnen mit einem anderen eidgenössisch anerkannten Weiterbildungstitel (z. B. in Kinder- und Jugendpsychologie, klinischer Psychologie, Neuro- oder Gesundheitspsychologie), die im Besitz der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung oder zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen sind (Art. 35 Abs. 1 Bst. a und b MWSTV).

Darin

  1. 2.1.4.1 Von der Steuer ausgenommene Leistungen
  2. 2.1.4.2 Steuerbare Leistungen