2.1.17 Apotheker und Apothekerinnen
MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen
Geltend · Stand ab 9. Mai 2023
ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 2.1.17 · Deutsch
Als Erbringer von Heilbehandlungen gelten Apotheker und Apothekerinnen, die im Besitz der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Apotheker oder Apothekerin oder zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen sind (Art. 35 Abs. 1 Bst. a und b MWSTV).
[Abbildung: im Original] | Von Pharmaassistenten und Pharmaassistentinnen ausgeführte Heilbehandlungen (→ Ziff. 2.17.1) sind von der Steuer ausgenommen, sofern sie unter Aufsicht und Verantwortung eines Apothekers oder einer Apothekerin durchgeführt werden, der/die über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt. |
Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 20.12.2021; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).
Darin