2.1.16 Optometristen und Optometristinnen sowie eidgenössisch diplomierte Augenoptiker und Augenoptikerinnen

MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen

Geltend · Stand ab 9. Mai 2023

ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 2.1.16 · Deutsch

Als Erbringer von Heilbehandlungen gelten Optometristen und Optometristinnen, die im Besitz der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung oder zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen sind (Art. 35 Abs. 1 Bst. a und b MWSTV).

Ebenfalls als Erbringer von Heilbehandlungen gelten die den Optometristen und Optometristinnen gemäss Artikel 13 der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom 13. Dezember 2019 (SR 811.214) gleichgestellten eidgenössisch diplomierten Augenoptiker und Augenoptikerinnen, die im Besitz der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung oder zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen sind (Art. 35 Abs. 1 Bst. a und b MWSTV).

[Abbildung: im Original]

Nicht als Erbringer von Heilbehandlungen gelten Augenoptiker und Augenoptikerinnen mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) ohne höhere Ausbildung als eidgenössisch diplomierter Augenoptiker/eidgenössisch diplomierte Augenoptikerin oder als Optometrist/Optometristin.

Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 15.07.2021; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).

Darin

  1. 2.1.16.1 Von der Steuer ausgenommene Leistungen
  2. 2.1.16.2 Steuerbare Leistungen