2.3.2.1 Von der Steuer ausgenommene Leistungen

MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen

Geltend · Stand ab 19. August 2026

ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 2.3.2.1 · Deutsch

a.

Heilbehandlungen (→ Ziff. 1.4 und 1.4.1), die unter Aufsicht und Verantwortung einer gemäss Ziffer 2.1 als Erbringerin von Heilbehandlungen anerkannten Person durchgeführt werden. Von der Steuer ausgenommen sind nur Heilbehandlungen, die nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen und in der kantonalen Bewilligung (falls vorhanden) aufgeführt sind.

[Abbildung: im Original]

Siehe auch die spezifischen Regelungen für die einzelnen Heil- und Pflegeberufe unter Ziffer 2.1.

Heilbehandlungen ausserhalb der Einrichtung (z. B. in einem Fitnesscenter) sind nur dann von der Steuer ausgenommen, wenn der Leistungserbringer ein Angehöriger eines Heil- oder Pflegeberufes nach Ziffer 2.1 und im Besitz einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung oder nach kantonalem Recht zur Erbringung von Heilbehandlungen berechtigt ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die Behandlungen steuerbar (Fehlen der verantwortlichen Person im Sinne von Ziff. 2.3.1).

b.

Das Verabreichen und Applizieren von Medikamenten (z. B. Salben, Tabletten oder Spritzen) und medizinischen Hilfsmitteln (z. B. Verbandsmaterial) unmittelbar am Patienten im Rahmen einer Heilbehandlung nach Buchstabe a. Dies gilt ebenfalls für Implantate und andere mit dem Körper fest verbundene Prothesen, die im Rahmen einer Heilbehandlung von einem Arzt/einer Ärztin oder einem Zahnarzt/einer Zahnärztin eingesetzt werden und nicht ohne operativen Eingriff vom Körper entfernt und wieder eingesetzt werden können (z. B. künstliches Hüftgelenk oder Herzschrittmacher).

c.

Leistungen der koordinierten Versorgung im Zusammenhang mit Heilbehandlungen (auch Managed Care genannt). Unter die Steuerausnahme fallen auch die im Rahmen der koordinierten Versorgung anfallenden Management- und administrativen Leistungen (→ Ziff. 2.1.1.1 Bst. b).

d.

Das Zurverfügungstellen von Infrastruktur an einen Angehörigen eines Heil- und Pflegeberufs gemäss Ziffer 2.1 (→  Ziff. 2.4).

Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen) und

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3bis MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).