2.3.2.2 Steuerbare Leistungen

MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 2.3.2.2 · Deutsch

a.

Behandlungen nach Ziffer 1.4.2, insbesondere jene, die der Hebung des Wohlbefindens oder der Leistungsfähigkeit dienen (z. B. Betreuung von Sportlern und Sportclubs inkl. Fitnesstests, Zusammenstellen von Trainings- und Fitnessprogrammen) oder lediglich aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden – ausser die Untersuchung, Beratung oder Behandlung erfolgt durch einen Arzt/eine Ärztin oder einen Zahnarzt/eine Zahnärztin –, sowie Behandlungen mit Methoden wie Geistheilung einschliesslich Fernheilung, Hellsehen, Parapsychologie, Astrologie und Radiästhesie.

b.

Behandlungen im Rahmen von Therapien, die vom Kanton nicht zugelassen oder nicht in der kantonalen Bewilligung (falls vorhanden) aufgeführt sind.

c.

Die Abgabe von Medikamenten (für den Steuersatz → Ziff. 10), Lebensmitteln und Getränken (z. B. von nicht als Medikamente geltenden Tabletten, Tees und Pulvern; für den Steuersatz → MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze), medizinischen Hilfsmitteln, Prothesen (→ Ziff. 2.1.1.2 Bst. b), orthopädischen Apparaten usw. an Patienten oder Dritte.

Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).