2.3.2.2 Steuerbare Leistungen
MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 2.3.2.2 · Deutsch
a. | Behandlungen nach Ziffer 1.4.2, insbesondere jene, die der Hebung des Wohlbefindens oder der Leistungsfähigkeit dienen (z. B. Betreuung von Sportlern und Sportclubs inkl. Fitnesstests, Zusammenstellen von Trainings- und Fitnessprogrammen) oder lediglich aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden – ausser die Untersuchung, Beratung oder Behandlung erfolgt durch einen Arzt/eine Ärztin oder einen Zahnarzt/eine Zahnärztin –, sowie Behandlungen mit Methoden wie Geistheilung einschliesslich Fernheilung, Hellsehen, Parapsychologie, Astrologie und Radiästhesie. |
b. | Behandlungen im Rahmen von Therapien, die vom Kanton nicht zugelassen oder nicht in der kantonalen Bewilligung (falls vorhanden) aufgeführt sind. |
c. | Die Abgabe von Medikamenten (für den Steuersatz → Ziff. 10), Lebensmitteln und Getränken (z. B. von nicht als Medikamente geltenden Tabletten, Tees und Pulvern; für den Steuersatz → MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze), medizinischen Hilfsmitteln, Prothesen (→ Ziff. 2.1.1.2 Bst. b), orthopädischen Apparaten usw. an Patienten oder Dritte. |
Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).