2.1.1.2 Steuerbare Leistungen
MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen
Geltend · Stand ab 9. Mai 2023
ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 2.1.1.2 · Deutsch
a. | Die Abgabe von Medikamenten oder medizinischen Hilfsmitteln. Dies gilt auch für die Abgabe im Rahmen von Hausbesuchen bzw. Besuchen in Alters-, Wohn- und Pflegeheimen. |
b. | Die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften orthopädischen Apparaten und abnehmbaren Prothesen (→ Ziff. 11), selbst wenn die Abgabe im Rahmen einer Heilbehandlung erfolgt. Dazu gehört auch das Bearbeiten (z. B. Einpassen) und Prüfen (z. B. Funktionskontrolle) der Prothesen und orthopädischen Apparate. Als abnehmbare Prothese gilt ein Körperersatz, der ohne operativen Eingriff vom Körper entfernt und wieder eingesetzt oder angebracht werden kann (z. B. Beinprothese). |
c. | Sonstige Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen, die der Hebung des Wohlbefindens oder der Leistungsfähigkeit dienen oder aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden, sofern sie nicht vom Arzt oder von der Ärztin selbst, sondern seinem/ihrem Personal (z. B. Laserbehandlung durch eine Pflegefachfrau oder einen Pflegefachmann) erbracht werden. |
d. | Die durch medizinische Call Center erbrachten Leistungen, die nicht von Ärzten und Ärztinnen gemäss Ziffer 2.1.1 vorgenommen werden. Führt ein Unternehmen im Auftrag eines Krankenversicherers ein medizinisches Call Center, das die Patienten und Patientinnen bei gesundheitlichen Problemen und Fragen berät, dann sind die Leistungen des medizinischen Call Centers an den Krankenversicherer oder dgl. steuerbar. Hierbei handelt es sich selbst dann um steuerbare Leistungen, wenn die Auskunft des Call Centers an den Patienten oder an die Patientin durch einen Arzt oder eine Ärztin erfolgt. |
e. | Gewisse Gutachten (für mehr Informationen, → Ziff. 9). |