2.2.2 Bereits bestehender Veranstalter
MWST-Branchen-Info 24 · Sport
Geltend · Stand ab 1. Juli 2015
ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 2.2.2 · Deutsch
Wird die Organisation und Durchführung eines Anlasses nicht durch einen speziell zu diesem Zweck gegründeten Veranstalter (→ Ziff. 2.2.1), sondern durch einen bereits bestehenden Veranstalter übernommen, sind die Umsätze Letzterem zuzuordnen. Als Indizien dafür gelten insbesondere das Auftreten des Veranstalters gegenüber Dritten, die Haftung sowie die Erfolgsverteilung.
Sofern der bestehende Veranstalter hinsichtlich anderer nicht mit dem Anlass zusammenhängender Tätigkeiten von der Steuerpflicht befreit ist, wird die Frage, ob der Veranstalter wegen der Durchführung eines nicht regelmässig wiederkehrenden Anlasses die obligatorische Steuerpflicht erfüllt, ausschliesslich auf Grundlage der steuerbaren Umsätze aus diesem Anlass entschieden. Im Falle einer Steuerpflicht müssen nur die Umsätze des Anlasses deklariert werden. Dementsprechend sind auch nur Vorsteuern zum Abzug berechtigt, die diesen Anlass betreffen (→ Ziff. 4).
Wenn der Veranstalter jedoch bereits aufgrund anderer, nicht im Zusammenhang mit dem Anlass stehender Tätigkeiten steuerpflichtig ist, sind die Umsätze aus dem Anlass zu den Umsätzen aus anderen Tätigkeiten hinzuzurechnen.
| [Abbildung: im Original] | Die ESTV empfiehlt in diesem Zusammenhang, für die Durchführung eines Anlasses eine separate Buchhaltung zu führen (→ MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung). |