2.2.1 Speziell für den Anlass gegründeter Veranstalter

MWST-Branchen-Info 24 · Sport

Geltend · Stand ab 15. Juli 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 2.2.1 · Deutsch

Oft obliegt die Organisation und Durchführung eines Sportanlasses einem unabhängigen, selbstständigen Rechtsgebilde, welches über ein eigenes Budget verfügt und nur zur Durchführung des Anlasses gegründet worden ist. Es kann sich dabei beispielsweise um eine einfache Gesellschaft in Form eines Organisationskomitees (Veranstalter) handeln, das sich unter anderem aus Vorstandsmitgliedern von verschiedenen beteiligten Vereinen zusammensetzt. Die Steuerpflicht eines solchen unabhängigen, selbstständigen Rechtsgebildes wird ausschliesslich anhand der Leistungen geprüft, die es im Rahmen des betreffenden Anlasses im eigenen Namen erzielt.

Die Umsatzgrenze von 250’000 Franken gilt auch für ein solches Organisationskomitee (→ Ziff. 2.1).

Die Leistungen, die von den im Organisationskomitee vertretenen Vereinen oder Unternehmen erbracht werden, sind bei der Abklärung der Steuerpflicht des Veranstalters nicht zu berücksichtigen. Falls diese Leistungen im Zusammenhang mit dem Anlass stehen, muss – vorzugsweise aus Dokumenten wie Rechnungen oder Verträgen – ersichtlich sein, dass die Vereine oder Unternehmen nach aussen hin als Leistungserbringer auftreten. Die entsprechenden Umsätze müssen in ihrer Buchhaltung erfasst sein. Sofern diese Bedingungen nicht gemeinsam erfüllt sind, werden die Umsätze dem Veranstalter zugerechnet.

Sind die im Organisationskomitee vertretenen Vereine oder Unternehmen steuerpflichtig, sind auch die von ihnen an das Organisationskomitee erbrachten Leistungen steuerbar. Die Umsätze aus ehrenamtlich geleisteter Arbeit einzelner Vereinsmitglieder und die Einnahmen aus einer allfälligen Gewinnverteilung sind dagegen nicht steuerbar.

Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 10 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2023 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).