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Vernehmlassung 2005/116: Totalrevision Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) · 23 Seiten
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Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.
g. für die Pläne der Sicherheitszone 200.-- 50 000.--
h. für Bauten, die nicht dem Plangenehmigungs- 200.-- 10 000.-- verfahren im Sinne von Artikel 28 der Verord-
nung vom 23. November 199428 über die Infra-
struktur der Luftfahrt (VIL) unterstehen
3 Für die Bearbeitung eines Gesuchs um eine Projektgenehmigung nach flugtechnischen Kriterien im Sinne von Artikel 29 VIL wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 150 bis 10 000 Franken bemessen.
Art. 51 Vorprüfung
Für Vorprüfungen von Dossiers für Infrastrukturanlagen der Luftfahrt wird eine Gebühr nach Zeitaufwand direkt bei der gesuchstellenden Person erhoben.
Art. 52 Aufsicht
Für Verfügungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Infrastrukturanlagen der Luftfahrt und über sonstige Landestellen werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
Art. 53 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. September 198929 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt wird aufgehoben.
Art. 54 Übergangsbestimmung
Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden nach dem Recht bemessen, das zum Zeitpunkt der Gebührenverfügung in Kraft ist.
Art. 55 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:
Die Bundespräsidentin, Micheline Calmy-Rey
Die Bundeskanzlerin, Annemarie Huber-Hotz
28 SR 748.131.1
29 AS 1989 2116, AS 1993 2749, AS 1995 5219, AS 2003 1195, AS 2005 2695