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Vernehmlassung 2005/116: Totalrevision Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) · 23 Seiten
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4 Für die Erteilung eines nationalen Ausweises an einen zugelassenen Unterhaltsbetrieb gemäss Anhang II der Verordnung Nr. 2042/200317 wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 400 bis 30 000 Franken bemessen.
Art. 21 Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
1 Für die Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäss Anhang I Unterabschnitt G der Verordnung Nr. 2042/200318 werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:
Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.
a. für die Erteilung 2 000.-- 50 000.--
b. für die Erweiterung, Änderung oder Erneue- 500.-- 20 000.-- rung
c. für die laufende Aufsicht 500.-- 20 000.--
d. für ausserordentliche Inspektionen 500.-- 20 000.--
2 Die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Betriebsreglements und die Betriebsprüfung sind in der Gebühr inbegriffen.
3 Für Sondergenehmigungen und Ausnahmebewilligungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen bemessen.
4 Für die Ermächtigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäss Absatz 1, Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit im Sinne von Anhang I Unterabschnitt I der Verordnung Nr. 2042/200319 auszustellen, werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:
Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.
a. für die Erteilung 1 000.-- 30 000.--
b. für die Erweiterung oder Erneuerung 500.-- 10 000.--
17 ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1; es gilt die jeweils letzte vom Gemischten Ausschuss genehmigte Version
18 ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1; es gilt die jeweils letzte vom Gemischten Ausschuss genehmigte Version
19 ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1; es gilt die jeweils letzte vom Gemischten Ausschuss genehmigte Version