Vorlage

Vernehmlassung 2005/116: Totalrevision Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) · 23 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage

Fr.

c. für die Ausstellung und die Erneuerung eines Lufttüchtig- 110.-- keitsfolgezeugnisses

d. für eine amtliche Bescheinigung der Löschung im Luftfahr- 200.-- zeugregister oder der Nichteintragung

2 Für die Löschung und die Eintragung eines Eigentümer- oder Halterwechsels wird die Hälfte der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gebühr erhoben.

3 Wird ein Luftfahrzeug im Luftfahrzeugregister von Amtes wegen gelöscht, so wird dafür keine Gebühr erhoben.

4 Für die Bewilligung der Eintragung eines Luftfahrzeugs ins Luftfahrzeugregister im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 197312 (LFV) wird eine Gebühr von 600 Franken erhoben.

5 Nimmt der Halter beim BAZL hinterlegte Papiere wieder zurück, so wird eine Gebühr von 60 Franken pro Luftfahrzeug und von 120 Franken für eine ganze Flotte erhoben.

6 Für die Prüfung und die Genehmigung eines Unterhaltsprogramms wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 300 bis 5 000 Franken bemessen.

7 Für die laufende Verwaltung des Dossiers eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs wird am Anfang jedes Kalenderjahres folgende Jahresgebühr erhoben:

Fr.

a. für ein Luftfahrzeug mit einem Abfluggewicht von höchs- 150.-- tens 5 700 kg

b. für ein Luftfahrzeug mit einem Abfluggewicht über 5 700 kg 300.--

Art. 18 Luftfahrzeug-Entwicklungsbetrieb und Nachweis der Entwicklungs-

befähigung

Für die Genehmigung eines Entwicklungsbetriebs und für die Aufsicht darüber sowie für die Zertifizierung der Entwicklungsbefähigung durch alternative Verfahren im Sinne der Verordnung Nr. 1702/200313 werden Gebühren gemäss der Verordnung Nr. 488/200514 erhoben.

12 SR 748.01

13 ABl. L 243 vom 27.09.2003, S. 6; es gilt die jeweils letzte vom Gemischten Ausschuss genehmigte Version

14 ABl. L 081 vom 30.03.2005, S. 7; es gilt die jeweils letzte vom Gemischten Ausschuss genehmigte Version