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Vernehmlassung 2005/116: Totalrevision Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) · 23 Seiten
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Fr.
c. für die Ausstellung und die Erneuerung eines Lufttüchtig- 110.-- keitsfolgezeugnisses
d. für eine amtliche Bescheinigung der Löschung im Luftfahr- 200.-- zeugregister oder der Nichteintragung
2 Für die Löschung und die Eintragung eines Eigentümer- oder Halterwechsels wird die Hälfte der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gebühr erhoben.
3 Wird ein Luftfahrzeug im Luftfahrzeugregister von Amtes wegen gelöscht, so wird dafür keine Gebühr erhoben.
4 Für die Bewilligung der Eintragung eines Luftfahrzeugs ins Luftfahrzeugregister im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 197312 (LFV) wird eine Gebühr von 600 Franken erhoben.
5 Nimmt der Halter beim BAZL hinterlegte Papiere wieder zurück, so wird eine Gebühr von 60 Franken pro Luftfahrzeug und von 120 Franken für eine ganze Flotte erhoben.
6 Für die Prüfung und die Genehmigung eines Unterhaltsprogramms wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 300 bis 5 000 Franken bemessen.
7 Für die laufende Verwaltung des Dossiers eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs wird am Anfang jedes Kalenderjahres folgende Jahresgebühr erhoben:
Fr.
a. für ein Luftfahrzeug mit einem Abfluggewicht von höchs- 150.-- tens 5 700 kg
b. für ein Luftfahrzeug mit einem Abfluggewicht über 5 700 kg 300.--
Art. 18 Luftfahrzeug-Entwicklungsbetrieb und Nachweis der Entwicklungs-
befähigung
Für die Genehmigung eines Entwicklungsbetriebs und für die Aufsicht darüber sowie für die Zertifizierung der Entwicklungsbefähigung durch alternative Verfahren im Sinne der Verordnung Nr. 1702/200313 werden Gebühren gemäss der Verordnung Nr. 488/200514 erhoben.
12 SR 748.01
13 ABl. L 243 vom 27.09.2003, S. 6; es gilt die jeweils letzte vom Gemischten Ausschuss genehmigte Version
14 ABl. L 081 vom 30.03.2005, S. 7; es gilt die jeweils letzte vom Gemischten Ausschuss genehmigte Version