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Vernehmlassung 2005/116: Totalrevision Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) · 23 Seiten

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Art. 19 Luftfahrzeug-Herstellungsbetrieb

1 Für die Genehmigung eines Herstellungsbetriebs im Sinne der Verordnung Nr. 1702/200315 oder der schweizerischen Gesetzgebung werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:

Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.

a. für die Erteilung 2 000.-- 150 000.--

b. für die Erweiterung, Änderung oder Erneue- 500.-- 50 000.-- rung

c. für die laufende Aufsicht 500.-- 50 000.--

d. für ausserordentliche Inspektionen 500.-- 50 000.--

2 Die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Betriebsreglements und die Prüfung des Betriebs sind in der Gebühr inbegriffen.

3 Eine Gebühr nach Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen wird erhoben für:

a. Sondergenehmigungen und Ausnahmebewilligungen;

b. die Bewilligung der Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb.

Art. 20 Unterhaltsbetriebe

1 Für die Genehmigung eines Unterhaltsbetriebs im Sinne von Anhang I Unterabschnitt F und von Anhang II der Verordnung Nr. 2042/200316 oder im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:

Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.

a. für die Erteilung 2 000.-- 150 000.--

b. für die Erweiterung, Änderung oder Erneue- 500.-- 50 000.-- rung

c. für die laufende Aufsicht 500.-- 50 000.--

d. für ausserordentliche Inspektionen 500.-- 50 000.--

2 Die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Betriebsreglements und die Betriebsprüfung sind in der Gebühr inbegriffen.

3 Eine Gebühr nach Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen wird erhoben für:

a. Sondergenehmigungen und Ausnahmebewilligungen;

b. die Genehmigung einer “Line Station“ im Ausland.

15 ABl. L 243 vom 27.09.2003, S. 6; es gilt die jeweils letzte vom Gemischten Ausschuss genehmigte Version

16 ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1; es gilt die jeweils letzte vom Gemischten Ausschuss genehmigte Version