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Vernehmlassung 2005/116: Totalrevision Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) · 23 Seiten
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Art. 19 Luftfahrzeug-Herstellungsbetrieb
1 Für die Genehmigung eines Herstellungsbetriebs im Sinne der Verordnung Nr. 1702/200315 oder der schweizerischen Gesetzgebung werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:
Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.
a. für die Erteilung 2 000.-- 150 000.--
b. für die Erweiterung, Änderung oder Erneue- 500.-- 50 000.-- rung
c. für die laufende Aufsicht 500.-- 50 000.--
d. für ausserordentliche Inspektionen 500.-- 50 000.--
2 Die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Betriebsreglements und die Prüfung des Betriebs sind in der Gebühr inbegriffen.
3 Eine Gebühr nach Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen wird erhoben für:
a. Sondergenehmigungen und Ausnahmebewilligungen;
b. die Bewilligung der Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb.
Art. 20 Unterhaltsbetriebe
1 Für die Genehmigung eines Unterhaltsbetriebs im Sinne von Anhang I Unterabschnitt F und von Anhang II der Verordnung Nr. 2042/200316 oder im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:
Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.
a. für die Erteilung 2 000.-- 150 000.--
b. für die Erweiterung, Änderung oder Erneue- 500.-- 50 000.-- rung
c. für die laufende Aufsicht 500.-- 50 000.--
d. für ausserordentliche Inspektionen 500.-- 50 000.--
2 Die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Betriebsreglements und die Betriebsprüfung sind in der Gebühr inbegriffen.
3 Eine Gebühr nach Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen wird erhoben für:
a. Sondergenehmigungen und Ausnahmebewilligungen;
b. die Genehmigung einer “Line Station“ im Ausland.
15 ABl. L 243 vom 27.09.2003, S. 6; es gilt die jeweils letzte vom Gemischten Ausschuss genehmigte Version
16 ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1; es gilt die jeweils letzte vom Gemischten Ausschuss genehmigte Version