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Vernehmlassung 2005/116: Totalrevision Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) · 23 Seiten
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Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 150 bis 10 000 Franken bemessen.
3 Für eine Betriebsbewilligung für ein Ballonfahrtunternehmen, das gewerbsmässig Personen befördert, werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:
Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.
a. für die Erteilung 500.-- 5 000.--
b. für die Änderung oder Verlängerung 200.-- 2 000.--
c. für die laufende Aufsicht 200.-- 2 000.--
d. für ausserordentliche Inspektionen 200.-- 2 000.--
4 Für den Entzug einer Betriebsbewilligung wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 180 bis 3 000 Franken bemessen.
5 Für Sondergenehmigungen und Ausnahmebewilligungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen bemessen.
Art. 44 Ausnahmebewilligungen
Für alle anderen Ausnahmebewilligungen im Sinne der Artikel 100ff. LFV26 wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 600 bis 6 000 Franken bemessen.
Art. 45 Streckenkonzession
Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erteilung, Erneuerung oder Änderung einer Streckenkonzession wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 500 bis 10 000 Franken bemessen.
7. Abschnitt: Nichtgewerbsmässige Operationen
Art. 46 Bewilligung
1 Für eine Bewilligung für nichtgewerbsmässige Operationen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 500 bis 10 000 Franken bemessen.
2 Für die Betriebsaufsicht wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
26 SR 748.01