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Vernehmlassung 2005/116: Totalrevision Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) · 23 Seiten
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Fr.
– Flugprüfung 250.--
– Grundkurs 1 000.--
– Weiterbildung 500.--
l. Ballonfahrerausweis
1. Ballonfahrerausweis
– vollständige theoretische Prüfung 200.--
– theoretische Teilprüfung (pro Teilprüfung) 100.--
– Flugprüfung 450.--
2. Ballonfahrlehrer/in
– vollständige theoretische Prüfung 250.--
– theoretische Teilprüfung (pro Teilprüfung) 125.--
– Grundkurs 300.--
m. Hängegleiter-Pilotenausweis (Kat. Delta und Gleitschirm)
1. theoretische Prüfung 125.-- 2 Flugprüfung 125.--
Art. 31 Ausweise des Flugpersonals
1 Für die Bearbeitung von Ausweisen für das Flugpersonal werden folgende Gebühren erhoben:
Fr.
a. für die Bearbeitung eines Gesuch um Erstausstellung
1. eines Berufsausweises 125.--
2. eines Nichtberufsausweises 100.--
3. eines Ausweises für autonome Bordradiotelefonistinnen 100.-- und -telefonisten
b. für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erneuerung, Verlänge-
rung oder Erweiterung
1. eines Berufsausweises 80.--
2. eines Nichtberufsausweises 50.--
3. einer Typen- oder Klassenberechtigung in einem Berufs- 80.-- ausweis
4. einer Typen- oder Klassenberechtigung in einem Nichtbe- 50.-- rufsausweis
c. für das Ausstellen eines Duplikats 50.--
d. für das Ausstellen einer Sonderbewilligung 600.--
e. für das Umschreiben eines ausländischen Ausweises (ausge- 600.--
nommen JAR)
f. für die Übertragung eines JAR-Ausweises 100.--
g. für die Kontrolle des Flugbuchs 25.--