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Vernehmlassung 2005/116: Totalrevision Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) · 23 Seiten

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Fr.

– Flugprüfung 250.--

– Grundkurs 1 000.--

– Weiterbildung 500.--

l. Ballonfahrerausweis

1. Ballonfahrerausweis

– vollständige theoretische Prüfung 200.--

– theoretische Teilprüfung (pro Teilprüfung) 100.--

– Flugprüfung 450.--

2. Ballonfahrlehrer/in

– vollständige theoretische Prüfung 250.--

– theoretische Teilprüfung (pro Teilprüfung) 125.--

– Grundkurs 300.--

m. Hängegleiter-Pilotenausweis (Kat. Delta und Gleitschirm)

1. theoretische Prüfung 125.-- 2 Flugprüfung 125.--

Art. 31 Ausweise des Flugpersonals

1 Für die Bearbeitung von Ausweisen für das Flugpersonal werden folgende Gebühren erhoben:

Fr.

a. für die Bearbeitung eines Gesuch um Erstausstellung

1. eines Berufsausweises 125.--

2. eines Nichtberufsausweises 100.--

3. eines Ausweises für autonome Bordradiotelefonistinnen 100.-- und -telefonisten

b. für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erneuerung, Verlänge-

rung oder Erweiterung

1. eines Berufsausweises 80.--

2. eines Nichtberufsausweises 50.--

3. einer Typen- oder Klassenberechtigung in einem Berufs- 80.-- ausweis

4. einer Typen- oder Klassenberechtigung in einem Nichtbe- 50.-- rufsausweis

c. für das Ausstellen eines Duplikats 50.--

d. für das Ausstellen einer Sonderbewilligung 600.--

e. für das Umschreiben eines ausländischen Ausweises (ausge- 600.--

nommen JAR)

f. für die Übertragung eines JAR-Ausweises 100.--

g. für die Kontrolle des Flugbuchs 25.--