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Vernehmlassung 2005/116: Totalrevision Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) · 23 Seiten
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Art. 7 Ablehnung oder Rückzug eines Gesuchs, Wiederholung oder Ver-
hinderung einer Prüfung
1 Wird ein Gesuch abgelehnt oder zurückgezogen, so wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
2 Eine Prüfungsgebühr wird auch dann erhoben, wenn die Prüfung ganz oder teilweise wiederholt werden muss.
3 Kann eine angesetzte Prüfung aus Gründen, für die die gesuchstellende Person verantwortlich ist, nicht stattfinden, so muss diese die entstandenen Kosten, jedoch höchstens die für die Prüfung vorgesehene Gebühr bezahlen.
Art. 8 Indexierung
Ist der Landesindex der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten oder seit der letzten Anpassung dieser Verordnung um mindestens 5 Prozent gestiegen, so passt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (U-VEK) die Gebühren auf den Anfang des folgenden Jahres an den Index an. Bei der Anpassung wird auf 5 Franken auf- oder abgerundet.
Art. 9 Auslagen
Als Auslagen gelten über die Kosten nach Artikel 6 AllgGebV6 hinaus:
a. Kosten, die durch Beweiserhebung, besondere Prüfungen, wissenschaftliche Untersuchungen oder die Beschaffung von Unterlagen oder Material verursacht werden;
b. Kosten, die durch Evaluationen und Stellungnahmen von Gemeinde-, Kantons- oder Bundesinstanzen beim Vollzug des Luftfahrtrechts entstehen;
c. ausserordentliche Kosten für die Ausbildung von Inspektorinnen und Inspektoren des BAZL, namentlich für die Aufnahme neuer Flugzeugmuster ins Luftfahrzeugregister oder für die Beurteilung von benannten Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleitern in einem Betrieb;
d. Kosten, die durch den Einsatz von Programmen zur elektronischen Datenverarbeitung verursacht werden, sowie Infrastrukturkosten;
e. Kosten für die Anfertigung und Abgabe von Vervielfältigungen, insbesondere von Fotokopien.
Art. 10 Voranschlag
1 Die gebührenpflichtige Person kann Auskunft über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen oder einen schriftlichen Voranschlag verlangen.
2 Sie wird in jedem Fall schriftlich über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen unterrichtet, wenn sie eine aufwändige oder mit ausserordentlichen Auslagen verbundene Dienstleistung veranlasst.