Vorlage

Vernehmlassung 2005/116: Totalrevision Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) · 23 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

2 Für Musterprüfungen der Luftfahrzeuge der Sonderkategorien gemäss Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 200210 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (Anhang II der Verordnung Nr. 1592/2002), für damit zusammenhängende Musterprüfungen von Luftfahrzeugteilen und für Zulassungsprüfungen von Änderungen und Reparaturen, werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:

Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.

a. bei Eigenbauflugzeugen mit motorischem An- 1 720.-- 6 250.-- trieb

b. bei Eigenbausegelflugzeugen 870.-- 3 750.--

c. für Musterprüfungen von anderen Luftfahr- 1 720.-- 700 000.-- zeugen, die in Anhang II der Verordnung Nr.

1592/200211 aufgeführt sind

d. für Musterprüfungen von Luftfahrzeugteilen 1 720.-- 18 750.-- gemäss den Buchstaben a – c

e. für Zulassungsprüfungen von Änderungen 1 720.-- 18 750.-- und Reparaturen an Luftfahrzeugen im Sinne

der Buchstaben a – c

3 Für die Überprüfung der Bauunterlagen, die Überwachung der Bauausführung und die Vorbereitung der Unterlagen zur Schlussprüfung durch eine vom BAZL bezeichnete Organisation wird in den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben a und b die halbe Gebühr erhoben.

4 Für die Prüfung anderer Luftfahrtgeräte (z.B. Simulatoren) wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 870 bis 18 750 Franken bemessen.

Art. 15 Lufttüchtigkeitsprüfungen

1 Für Übernahmeprüfungen, für regelmässige und ausserordentliche Nachprüfungen, für Prüfungen für die Ausfuhr eines Luftfahrzeugs und für Nachbau- und Nachbauteilprüfungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:

Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.

10 ABl. L 240 vom 07.09.2002, S. 1; es gilt die jeweils letzte vom Gemischten Ausschuss genehmigte Version

11 ABl. L 240 vom 07.09.2002, S. 1; es gilt die jeweils letzte vom Gemischten Ausschuss genehmigte Version