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Vernehmlassung 2005/116: Totalrevision Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) · 23 Seiten
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8. Abschnitt: Ausbildungseinrichtungen
Art. 47 Für Flugpersonal
1 Für eine Betriebsbewilligung für Ausbildungseinrichtungen für Flugpersonal, einschliesslich des Gesuchs um Genehmigung des Betriebs, des Ausbildungsprogramms und des Schulreglements, werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:
Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.
a. für eine Motor- oder Hubschrauberflugschule 1 000.-- 20 000.--
b. für eine Segelflugschule 1 000.-- 3 000.--
c. für eine Ballonfahrtschule 1 000.-- 3 000.--
2 Für die Verlängerung oder Änderung der Bewilligung beträgt die Gebühr die Hälfte des nach Absatz 1 erhobenen Betrags.
3 Für die Bearbeitung von Gesuchen um Genehmigung einer Änderung eines Schulreglements oder eines Schulprogramms sowie für die laufende Aufsicht werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:
Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.
a. für die Änderung eines Schulreglements 150.-- 2 000.--
b. für die Genehmigung eines Schulprogramms 500.-- 10 000.--
c. für die laufende Aufsicht 300.-- 10 000.--
d. für ausserordentliche Inspektionen 300.-- 10 000.--
4 Für Sondergenehmigungen und Ausnahmebewilligungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen bemessen.
Art. 48 Für Wartung
1 Für die Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung für Wartung im Sinne von Anhang IV der Verordnung Nr. 2042/200327 einschliesslich des Gesuchs um Genehmigung der Einrichtung, des Ausbildungsprogramms und des Schulreglements werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:
Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.
a. für die Erteilung 1 000.-- 50 000.--
b. für die Erweiterung, Änderung oder Erneue- 500.-- 50 000.-- rung
27 ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1; es gilt die jeweils letzte vom Gemischten Ausschuss genehmigte Version