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Vernehmlassung 2005/116: Totalrevision Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) · 23 Seiten
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Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.
c. für die laufende Aufsicht 500.-- 50 000.--
d. für ausserordentliche Inspektionen 500.-- 50 000.--
2 Die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Betriebsreglements und die Betriebsprüfung sind in der Gebühr inbegriffen.
3 Eine Gebühr nach Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen wird erhoben für:
a. Sondergenehmigungen und Ausnahmebewilligungen;
b. die Genehmigung einer “Line Station“ im Ausland.
9. Abschnitt: Infrastruktur
Art. 49 Begriff
Zur Infrastruktur der Luftfahrt im Sinne dieser Verordnung gehören folgende Anlagen:
a. Flughäfen;
b. Flugfelder;
c. Hubschrauber-Flugfelder;
d. zivil genutzte Militärflughäfen;
e. Flugsicherungsanlagen.
Art. 50 Gebühren für die Anlagen
1 Für die Infrastrukturanlagen der Luftfahrt werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:
Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.
a. für die Erteilung, Erneuerung, Änderung, Über- 500.-- 100 000.-- tragung oder den Entzug einer Betriebskonzes-
sion
b. für die Erteilung, Änderung, Übertragung oder 500.-- 100 000.-- den Entzug einer Betriebsbewilligung
c. für die Genehmigung oder Änderung eines Be- 500.-- 100 000.-- triebsreglements
d. für die Plangenehmigung 500.-- 100 000.--
e. für die Zertifizierung von Flughäfen 500.-- 100 000.--
f. für die Festlegung von Projektierungszonen und 200.-- 50 000.-- Baulinien