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Vernehmlassung 2005/116: Totalrevision Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) · 23 Seiten

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Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.

c. für die laufende Aufsicht 500.-- 50 000.--

d. für ausserordentliche Inspektionen 500.-- 50 000.--

2 Die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Betriebsreglements und die Betriebsprüfung sind in der Gebühr inbegriffen.

3 Eine Gebühr nach Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen wird erhoben für:

a. Sondergenehmigungen und Ausnahmebewilligungen;

b. die Genehmigung einer “Line Station“ im Ausland.

9. Abschnitt: Infrastruktur

Art. 49 Begriff

Zur Infrastruktur der Luftfahrt im Sinne dieser Verordnung gehören folgende Anlagen:

a. Flughäfen;

b. Flugfelder;

c. Hubschrauber-Flugfelder;

d. zivil genutzte Militärflughäfen;

e. Flugsicherungsanlagen.

Art. 50 Gebühren für die Anlagen

1 Für die Infrastrukturanlagen der Luftfahrt werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:

Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.

a. für die Erteilung, Erneuerung, Änderung, Über- 500.-- 100 000.-- tragung oder den Entzug einer Betriebskonzes-

sion

b. für die Erteilung, Änderung, Übertragung oder 500.-- 100 000.-- den Entzug einer Betriebsbewilligung

c. für die Genehmigung oder Änderung eines Be- 500.-- 100 000.-- triebsreglements

d. für die Plangenehmigung 500.-- 100 000.--

e. für die Zertifizierung von Flughäfen 500.-- 100 000.--

f. für die Festlegung von Projektierungszonen und 200.-- 50 000.-- Baulinien