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Vernehmlassung 2005/116: Totalrevision Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) · 23 Seiten
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Art. 39 Luftpolizeiliche Bewilligungen
1 Für die Erteilung luftpolizeilicher Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben:
Fr.
a. Bewilligung für Hängegleiter, Drachen, Drachenfallschirme, 50.-- – Fesselballone sowie unbemannte Luftfahrzeuge nach Zeitauf- 700.-- wand
b. Bewilligung zur Beförderung bedingt zugelassener Güter mit 300.-- Luftfahrzeugen
c. Bewilligung zum Abwurf von Gegenständen aus Luftfahrzeu- 300.-- gen
d. Bewilligung von Flügen mit Unterschreitung der Mindestflug- 400.-- höhe
e. Bewilligung von Aussenlandungen 500.--
f. Bewilligung von Aussenlandungen über 1100 m ü. M. ausser- 800.-- halb von bezeichneten Gebirgslandeplätzen, im Einzelfall (Art.
8 Abs. 5 LFG)22
g. Ausnahmebewilligung nach Artikel 3 der Verordnung vom 23. 300.-- Februar 199423 über lärmbedingte Betriebseinschränkungen für
Strahlflugzeuge
h. Ausnahmebewilligung für Werkflüge und andere Sonderfälle im 300.-- Sinne von Artikel 2b Absatz 2 LFV24
i. Bewilligung für die Benützung des schweizerischen Luftraums 150.-- für Flugzeuge der Sonderkategorie, die im Ausland eingetragen
sind
j. Bewilligung für die Bezeichnung als reglementierter Beauftrag- 150.-- ter oder als reglementiertes Postunternehmen im Sinne von Ar-
tikel 2 Buchstabe k oder l der Verordnung des UVEK vom 31.
März 199325 über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr
2 Für sonstige luftpolizeiliche Bewilligungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 50 bis 600 Franken bemessen.
22SR 748.0
23 SR 748.121.12
24SR 748.01