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Vernehmlassung 2005/116: Totalrevision Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) · 23 Seiten

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Art. 39 Luftpolizeiliche Bewilligungen

1 Für die Erteilung luftpolizeilicher Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben:

Fr.

a. Bewilligung für Hängegleiter, Drachen, Drachenfallschirme, 50.-- – Fesselballone sowie unbemannte Luftfahrzeuge nach Zeitauf- 700.-- wand

b. Bewilligung zur Beförderung bedingt zugelassener Güter mit 300.-- Luftfahrzeugen

c. Bewilligung zum Abwurf von Gegenständen aus Luftfahrzeu- 300.-- gen

d. Bewilligung von Flügen mit Unterschreitung der Mindestflug- 400.-- höhe

e. Bewilligung von Aussenlandungen 500.--

f. Bewilligung von Aussenlandungen über 1100 m ü. M. ausser- 800.-- halb von bezeichneten Gebirgslandeplätzen, im Einzelfall (Art.

8 Abs. 5 LFG)22

g. Ausnahmebewilligung nach Artikel 3 der Verordnung vom 23. 300.-- Februar 199423 über lärmbedingte Betriebseinschränkungen für

Strahlflugzeuge

h. Ausnahmebewilligung für Werkflüge und andere Sonderfälle im 300.-- Sinne von Artikel 2b Absatz 2 LFV24

i. Bewilligung für die Benützung des schweizerischen Luftraums 150.-- für Flugzeuge der Sonderkategorie, die im Ausland eingetragen

sind

j. Bewilligung für die Bezeichnung als reglementierter Beauftrag- 150.-- ter oder als reglementiertes Postunternehmen im Sinne von Ar-

tikel 2 Buchstabe k oder l der Verordnung des UVEK vom 31.

März 199325 über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr

2 Für sonstige luftpolizeiliche Bewilligungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 50 bis 600 Franken bemessen.

22SR 748.0

23 SR 748.121.12

24SR 748.01

25 SR 748.122