Vorlage
Vernehmlassung 2005/116: Totalrevision Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) · 23 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 10Fedlex · Vorlage
3. Abschnitt: Luftfahrzeugbuch
Art. 22 Eintragung
Die Gebühr für die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das Luftfahrzeugbuch hängt von der höchstzulässigen Abflugmasse ab. Sie beträgt 9 Franken pro 100 kg; dabei gilt ein Gebührenrahmen von 195 bis 10 320 Franken.
Art. 23 Eigentumsübergang
Die Gebühr für die Eintragung eines Eigentumsüberganges beträgt die Hälfte der für die Aufnahme erhobenen Gebühr.
Art. 24 Streichung
Die Gebühr für die Streichung eines Luftfahrzeuges im Luftfahrzeugbuch beträgt 20 Prozent der für die Aufnahme erhobenen Gebühr.
Art. 25 Begründung und Erhöhung von Pfandrechten
Für die Eintragung eines Pfandrechtes oder die Erhöhung der Pfandsumme wird eine Gebühr nach dem Wert erhoben. Sie beträgt 2 Promille bis zu einer Pfandsumme von 2 Millionen Franken und 1 Promille von dem diese Summe übersteigenden Betrag; dabei gilt ein Gebührenrahmen von 385 bis 17 200 Franken.
Art. 26 Ausdehnung von Pfandrechten
Für die Ausdehnung eines Pfandrechtes auf weitere Luftfahrzeuge oder auf Ersatzteillager beträgt die Gebühr 20 Prozent der für die Begründung des Pfandrechtes erhobenen Gebühr.
Art. 27 Löschung und Herabsetzung von Pfandrechten
Die Gebühr für die Löschung eines Pfandrechtes oder für die Herabsetzung einer Pfandsumme beträgt 10 Prozent der für die Begründung des Pfandrechtes oder die Erhöhung der Pfandsumme geltenden Gebühr.
Art. 28 Übrige Eintragungen
Für jede andere Eintragung im Luftfahrzeugbuch wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Es gilt ein Höchstbetrag von 1 200 Franken.
Art. 29 Auszüge und Bescheinigungen
1 Für einen vollständigen beglaubigten Auszug aus einem Hauptbuchblatt wird eine Gebühr von 85 Franken erhoben.
2 Für eine Bescheinigung über eine aus dem Luftfahrzeugbuch ersichtliche Tatsache wird eine Gebühr von 50 Franken erhoben.