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Vernehmlassung 2005/116: Totalrevision Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) · 23 Seiten

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Fr.

1. Erneuerung oder Erweiterung 100.--

2. Erweiterung für einen weiteren Luftfahrzeugtyp oder eine 50.-- weitere Kategorie

c. für das Ausstellen eines Ausweises oder Duplikats 50.--

2 Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers ist eine Gebühr nach Zeitaufwand zu entrichten. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.

Art. 35 Ausweise für Flugsicherungspersonal

1 Für Ausweise für das Flugsicherungspersonal werden folgende Gebühren erhoben:

Fr.

a. für die Bearbeitung eines Erstausstellungsgesuchs sowie das 125.-- Ausstellen des Ausweises

b. für die Bearbeitung eines Erneuerung- und Erweiterungsgesuchs 50.-- einschliesslich das Ausstellen des Ausweises

c. für das Ausstellen eines Duplikats 50.--

2 Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers ist eine Gebühr nach Zeitaufwand zu entrichten. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.

Art. 36 Kursteilnahmegebühr

1 Für die vom BAZL durchgeführten Kurse werden kostendeckende Teilnahmegebühren erhoben.

2 Die Teilnahmegebühren können je nach dem öffentlichen Interesse an der Durchführung des Kurses ermässigt werden.

Art. 37 Sonstige Prüfungen und Ausweise

Für sonstige Prüfungen und Ausweise werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 50 bis 600 Franken bemessen.

5. Abschnitt: Öffentliche Flugveranstaltungen und luftpolizeiliche Bewilligungen

Art. 38 Öffentliche Flugveranstaltungen

1 Für die Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung ist eine Grundgebühr von 750 Franken zu bezahlen.

2 Für die Bearbeitung des Gesuchs und für die Überwachung der Veranstaltung wird zudem eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Dafür gilt ein Höchstbetrag von 20 000 Franken.