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Vernehmlassung 2005/116: Totalrevision Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) · 23 Seiten
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6. Abschnitt: Gewerbsmässige Flugunternehmen und -betriebe
Art. 40 Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator Certificate)
1 Für ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:
Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.
a. für die Erteilung 600.-- 100 000.--
b. für die Änderung oder Erneuerung 300.-- 10 000.--
c. für die betriebliche Aufsicht 300.-- 10 000.--
2 Für Sondergenehmigungen und Ausnahmebewilligungen wird eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand bemessen.
Art. 41 Zusatzbewilligung
Für Zusatzbewilligungen werden die Gebühren nach Luftfahrzeugtyp und nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:
Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.
a. für die Erteilung 300.-- 1 000.--
b. für die Änderung oder Verlängerung 250.-- 1 000.--
Art. 42 Andere gewerbsmässige Bewilligungen und Prüfungen
Für alle anderen gewerbsmässigen Bewilligungen und Prüfungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 150 bis 5 000 Franken bemessen.
Art. 43 Betriebsbewilligung
1 Für eine Betriebsbewilligung für ein Unternehmen, das gewerbsmässig Personen oder Güter befördert, werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:
Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.
a. für die Erteilung 1 000.-- 10 000.--
b. für die Änderung oder Verlängerung 500.-- 10 000.--
c. für die laufende Aufsicht 300.-- 10 000.--
d. für ausserordentliche Inspektionen 300.-- 10 000.--
2 Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erteilung einer Genehmigung eines Betriebshandbuchs oder einer Änderung des Handbuchs werden die Gebühren nach