Vorlage

Vernehmlassung 2005/116: Totalrevision Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) · 23 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.

a. für Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht 500.-- 6 000.-- von höchstens 5700 kg und für einmotorige

Hubschrauber

b. für Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht 1 000.-- 8 000.-- über 5700 kg und für mehrmotorige Hub-

schrauber

c. für Segelflugzeuge und Ballone 300.-- 1 000.--

d. für andere Luftfahrzeuge, nicht eingebaute 300.-- 1 000.-- Motoren, Propeller und weitere Ausrüstungs-

gegenstände

2 Für Prüfungen, die einen ausserordentlichen Aufwand erfordern, insbesondere aufgrund komplexer Systeme (Avionik) des Luftfahrzeuges, können Zuschläge bis zu 20 Prozent der Maximalgebühr erhoben werden.

3 Kann eine angesetzte Prüfung im Rahmen der laufenden technischen Aufsicht aus Gründen, für die der Halter des Luftfahrtgerätes überwiegend verantwortlich ist, nicht durchgeführt oder nicht abgeschlossen werden, so kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben und die Rückerstattung der verursachten Kosten verlangt werden.

Art. 16 Umweltmassnahmen

Ergreift das Bundesamt selbst Umweltmassnahmen, namentlich zur Zulassung eines Luftfahrzeugs nach Kriterien des Lärmschutzes sowie zur Abschätzung und Überwachung der Umweltbelastung durch Luftfahrzeuge oder Luftfahrtinfrastrukturanlagen, so wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 250 bis 1 800 Franken bemessen.

Art. 17 Luftfahrzeugregister

1 Für Eintragungen im Luftfahrzeugregister und für Bescheinigungen werden die folgenden Gebühren erhoben:

Fr.

a. für die Reservation eines Eintragungszeichens im Luftfahr- 110.-- zeugregister

b. für die Ersteintragung

1. eines Segelflugzeuges, Motorseglers oder Ballons 300.--

2. eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht von 400.-- höchstens 5700 kg

3. eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht über 600.-- 5700 kg