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Vernehmlassung 2005/116: Totalrevision Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) · 23 Seiten
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3 Für diese Auskünfte werden keine Gebühren erhoben.
Art. 11 Auskünfte
Für ausführliche schriftliche oder mündliche Auskünfte wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
Art. 12 Stellungnahmen
1 Holt eine kantonale oder kommunale Behörde im Rahmen eines Verfahrens eine Stellungnahme des BAZL ein, so erhebt dieses eine Gebühr nach Zeitaufwand. Wird dem Bund Gegenrecht gewährt, so erhebt das BAZL keine Gebühr.
2 Die gesuchstellende Behörde muss im Voraus über die Gebühr unterrichtet werden. Sie kann einen Kostenvoranschlag verlangen.
3 Die Gebühr wird direkt bei der gesuchstellenden Behörde erhoben.
Art. 13 Gebührenverfügung
1 Das BAZL verfügt die Gebühr, die Auslagen, die Zahlungsart und die Zahlungsfrist in der Regel unmittelbar nachdem es die Dienstleistung erbracht oder die Verfügung erlassen hat.
2 Erstreckt sich eine Dienstleistung über mehrere Jahre, so kann das BAZL eine oder mehrere Zwischengebühren erheben. Diese sind nach Erreichen klar festgelegter Teilziele zu entrichten. Die Summe der Zwischengebühren darf die Maximalgebühr für die gesamte Dienstleistung nicht übersteigen.
2. Abschnitt: Luftfahrtgeräte
Art. 14 Muster- und Musterteilprüfungen
1 Es werden gemäss der Verordnung Nr. 488/20057 erhoben:
a. die Gebühren für Musterprüfungen zur Erteilung von Musterzulassungen oder von eingeschränkten Musterzulassungen im Sinne der Verordnung Nr. 1702/20038;
b. die Gebühren für Änderungen und Reparaturen;
c. die Jahresgebühren für Inhaber von Musterzulassungen oder von eingeschränkten Musterzulassungen im Sinne der Verordnung Nr. 1702/20039.
7 ABl. L 081 vom 30.03.2005, S. 7; es gilt die jeweils letzte vom Gemischten Ausschuss genehmigte Version
8 ABl. L 243 vom 27.09.2003, S. 6; es gilt die jeweils letzte vom Gemischten Ausschuss genehmigte Version
9 ABl. L 243 vom 27.09.2003, S. 6; es gilt die jeweils letzte vom Gemischten Ausschuss genehmigte Version