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Vernehmlassung 2005/116: Totalrevision Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) · 23 Seiten

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2 Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ausstellung oder Erneuerung einer Anerkennung ausländischer Pilotenausweise für den Betrieb eines in der Schweiz eingetragenen Luftfahrzeugs („Certificate of Validation“) wird eine Gebühr von 600 Franken erhoben.

3 Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers ist eine Gebühr nach Zeitaufwand zu entrichten. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.

Art. 32 Besatzungsausweis

1 Für das Ausstellen eines Besatzungsausweises werden folgende Gebühren erhoben:

Fr.

a. für das Ausstellen eines Ausweises 25.--

b. für das Ausstellen eines Duplikats 50.--

2 Für Besatzungsausweise, die dem BAZL nicht zurückgegeben werden, wird eine Gebühr von 50 Franken erhoben.

3 Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers ist eine Gebühr nach Zeitaufwand zu entrichten. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.

Art. 33 Prüfungen für Unterhaltspersonal

Für Prüfungen und erweiterte Prüfungen für Unterhaltspersonal gemäss Anhang III der Verordnung Nr. 2042/200320 oder gemäss der schweizerischen Gesetzgebung werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:

Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.

a. theoretische Prüfung (pro Prüfungsfach) 150.-- 300.--

b. praktische Prüfung 300.-- 500.--

Art. 34 Ausweise für Unterhaltspersonal

1 Für die Ausweise des Unterhaltspersonals gemäss Anhang III der Verordnung Nr. 2042/200321 oder gemäss der schweizerischen Gesetzgebung werden folgende Gebühren erhoben:

Fr.

a. für die Bearbeitung eines Erstausstellungsgesuchs 400.--

b. für die Bearbeitung eines Erneuerungs- oder Erweiterungsge-

suchs

20 ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1; es gilt die jeweils letzte vom Gemischten Ausschuss genehmigte Version

21 ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1; es gilt die jeweils letzte vom Gemischten Ausschuss genehmigte Version