Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 46 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

Zugang, Austausch und Veröffentlichung bzw. Nachführung, Historisierung und Archivierung geregelt.

2.1.2.8 8. Abschnitt: Datenaustausch unter Behörden

Ein mit dem GeoIG verfolgtes Ziel sind einfacher Zugang und Nutzung von Geobasisdaten des Bundesrechts durch alle Behörden. Der Abschnitt 8. Datenaustausch unter Behörden legt die Grundlage für die Erfüllung dieser Anforderung. Diese besonderen Regelungen gelten nur dann, wenn die Verwaltung als Behörde (egal ob auf Ebene Bund, Kantone oder Gemeinden) auftritt, d.h. in Rahmen des staatlichen Handelns einen gesetzlichen Auftrag (im öffentlichen Interesse) erfüllt. Alle anderen Nutzungen von Geobasisdaten des Bundesrechts fallen unter Eigengebrauch bzw. gewerbliche Nutzung.

Als Behörden gelten in diesem Sinne auch private Unternehmungen, welche an Stelle einer Behörde arbeiten. Dieses Auftragsverhältnis muss klar abgegrenzt werden vom Fall, wo eine Behörde bei einer privaten Unternehmung eine Leistung einkauft. In diesem Fall gelten wiederum die Regelungen des 9. Abschnitts.

Art. 21 Datenschutz, Geheimhaltung

Die Nutzung von Geobasisdaten des Bundesrechts zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages ist für Behörden offener als es die Grundsätze gemäss Öffentlichkeitsgesetz22 vorschreiben. Deshalb ist es besonders wichtig, dass abgebende und empfangende Stelle die Vorschriften betreffend Datenschutz und Geheimhaltung einhalten.

Art. 22 Nutzung

Wenn die Behörde einen gesetzlichen Auftrag hat, gewerbliche Leistungen am Markt anzubieten (dies kommt insbesondere bei Verwaltungsstellen vor, welche nach den Grundsätzen des New Public Management geführt werden: FLAG; WOV, …), dann gilt die Verwendung von Geobasisdaten des Bundesrechts als gewerbliche Nutzung und unterliegt den Regelungen im 9. Abschnitt Zugang und Nutzung und im 12. Abschnitt Gebühren des Bundes. Die öffentliche Verwaltung muss zur Gewährleistung der Wettbewerbsneutralität in diesen Fällen genau gleich behandelt werden, wie private Dritte.

Der Begriff gewerbliche Leistung bezeichnet darin das auf einem gesetzlichen oder anderen Auftrag basierende Angebot der Behörde am Markt. Die Nutzung von Geobasisdaten des Bundesrechts zur Erbringung dieser gewerblichen Leistung gilt als gewerbliche Nutzung.

22 SR 152.3