Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 46 Seiten

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Abbildung 1: Nutzung von Geodaten durch öffentliche Verwaltungen und durch Private im öffentlichen Auftrag

Art. 24 Pauschale Abgeltung

Im Artikel 24 werden Elemente festgelegt, welche Bund und Kantone bei der Bemessung der Ausgleichszahlungen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu berücksichtigen haben.

2.1.2.9 9. Abschnitt: Zugang und Nutzung

Im Abschnitt 9. Zugang und Nutzung von Geobasisdaten des Bundesrechts sind Kernelemente der gesamten Geoinformations-Gesetzgebung verankert. Strategie23 und Umsetzungskonzept24 des Bundesrates verlangen einfachen Zugang und verbreitete Nutzung von Geobasisdaten des Bundesrechts.

Das GeoIG geht von Grundsatz aus, dass der freie Zugang zu Geobasisdaten des Bundes wenn immer möglich – d.h. sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen – gewährt werden soll (Art. 10 GeoIG). Die Nutzung von Geobasisdaten darf jedoch von einer Bewilligung abhängig gemacht werden (Art. 12 GeoIG) und löst allenfalls eine Gebührenpflicht aus (Art. 15 GeoIG). Das Gesetz lässt es auf Grund der „Kann-Formulierungen“ aber zu, dass Geobasisdaten des Bundes in bestimmten Fällen nicht nur frei zugänglich sind, sondern auch

23 Strategie für Geoinformation beim Bund, Interdepartementale GI & GIS-Koordinationsgruppe (GKG), 4.2001

24 Umsetzungskonzept zur Strategie für Geoinformation beim Bund, GKG-KOGIS, 16.04.2004