Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 46 Seiten

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2.1.2.12 12. Abschnitt: Gebühren des Bundes

Der Bund darf in seiner Gesetzgebung nicht in die Finanzautonomie der Kantone eingreifen. Der 12. Abschnitt Gebühren des Bundes regelt folglich ausschliesslich das Gebührenmodell für die Geobasisdaten des Bundes. Dieses Modell legt für alle Bundesstellen einheitliche Bemessungskriterien für die Gebühren fest. Die Höhe einer allfälligen Gebühr wird im Artikel 46 geregelt. Hier wird ausgeführt, dass die Departemente in ihrem Bereich die Tarife für den Zugang und die Nutzung von Geobasisdaten des Bundes auf der Grundlage der einheitlichen Bemessungsregeln erlassen.

Zentrales Element ist die Abrechnung nach Informationseinheiten. Diese Grundlage der Bemessung entwickelte sich aus den Studien mit einer darauf spezialisierten Firma28. Als Informationseinheiten sind folgende Elemente denkbar:

 Pixel (Bildpunkte)

 Punkte

 Objekte

 Sachattribute, inklusive

- Beziehungsattribute

- Routeninformationen

- Daten in Zeitintervallen (z.B. bei automatischen Verkehrszählern  realtime - Anwendungen, z.B. erste 30“-Daten)

- Metadaten

 Zellen (z.B. BFS/statistische Angaben)

2.1.2.13 13. Abschnitt: Koordination

In Artikel 47 wird das bereits heute bestehende, im Organisationsrecht des Bundes verankerte Koordinationsorgan präziser geregelt. Die Weisungsberechtigung bezieht sich – wie heute – nur auf die Bundesverwaltung.

2.1.3 Technische Geoinformationsverordnung (TGeoIV)

Art. 2 Bezugssystem CH1903

In der Mathematik wird die Abszisse (Rechtswert) als X-Koordinate und die Ordinate (Hochwert) als Y-Koordinate bezeichnet. Dafür wird ein Winkel von der X-Achse ausgehend im Gegenuhrzeigersinn auf die positive Y-Achse zugehend als positiv bezeichnet. In der Vermessung wird das Azimut ausgehend von der Nordrichtung und damit ebenfalls von der X-Achse im Uhrzeigersinn positiv zur Y-Achse genommen. Die Vermesser bezeichnen also die Achse mit den (in der Schweiz) grösseren Werten, die Achse West-Ost, als Y-Achse, die mit den kleineren Werten, die Achse Süd-Nord, als X-Achse. So sind auch alle Punktprotokolle in der Vermessung beschriftet. Im Übrigen verwendet die VAV dieselben Bezeichnungen.

28 Verrechnungsmodelle für Geo-Webdienste, Ein Beitrag für den Aufbau einer Geodateninfrastruktur in der Schweiz im Auftrag des Bundesamtes für Landestopografie (swisstopo) und der Koordination der Geoinformation und Geografischen Informationssysteme (KOGIS), micus GmbH, Januar 2005