Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 46 Seiten

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Art. 26 Zugang bei Zugangsberechtigungsstufe A

Die Liste der Gründe für eine Einschränkung, einen Aufschub oder eine Verweigerung wurden aus dem Öffentlichkeitsgesetz25 übernommen. Die Beeinträchtigung zielkonformer behördlicher Massnahmen zielt beispielsweise darauf ab, dass der Zugang zu Geobasisdaten des Bundesrechts soweit bzw. solange eingeschränkt werden kann, dass behördliche Massnahmen nicht unterlaufen werden können. Damit sollen in einem gewissen Sinne „Insidergeschäfte“ verhindert werden.

Art. 30 Nutzung zum Eigengebrauch

Die Definition Eigengebrauch wurde an das Urheberrechtsgesetz26 angelehnt. Konsequenterweise werden die Bestimmungen zur Nutzung zum Eigengebrauch sinngemäss formuliert.

Art. 32 Quellenangabe

Die Bestimmungen zur Quellenangabe sind unverändert aus dem Artikel 6 der Verordnung vom 23. Februar 200027 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) übernommen worden. Damit kann bei Unsicherheiten auch die bestehende Rechtspraxis zur MetV beigezogen werden.

2.1.2.10 10. Abschnitt: Geodienste

Mit den im 10. Abschnitt Geodienste festgehaltenen Regelungen soll eine optimale Vernetzung der Geobasisdaten des Bundesrechts (Katalog, Anhang I) in beliebigen Kombinationen erreicht werden. Diese Vernetzung bildet einen massgeblichen Pfeiler der Nationalen Geodaten-Infrastruktur.

Art. 36 Dienste für Geobasisdaten

Unter Abrufverfahren (Absatz 1) wird eine direkte elektronische Abfrage von Geobasisdaten verstanden. Diese Abfrage erfolgt online, (heute oft per Internet und durch spezielle Vertriebs-Geodienste) ohne dass die angefragte Stelle aktiv wird. Beim Abrufverfahren werden die Geobasisdaten auf das System des Anfragers übertragen, so dass die Daten gespeichert und anschliessend auch off-line (d.h. ohne weiter bestehende on-line Verbindung zur Datenquelle) weiter verwendet werden können.

Entsprechend dem heutigen Stand der Standardisierung von Geodiensten sollen die Geobasisdaten des Bundesrechts (Katalog, Anhang I) mit Zugangsberechtigungsstufe A mittels Web Map Services (wie z.B. WMS aus dem Open Geospatial Consortium) verfügbar gemacht werden (Absatz 2). Diese Geodienste erlauben die Nutzung von Geobasisdaten direkt vom eigenen System des Benützers aus. Diese Geodienste können von „Maschine zu Maschine“, unabhängig von einem “Mensch zu Maschi-

25 SR 152.3

26 SR 231.1

27 SR 429.11