Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 46 Seiten
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ne“-Portal genutzt werden. Die Geobasisdaten werden dabei für die Bildschirmdarstellung übertragen und stehen on-line für die Dauer der Anwendung zur Verfügung. Im Gegensatz zum Abrufverfahren ist eine permanente Speicherung (und damit eine off-line Nutzung) auf dem System des Benützers nicht möglich. Vor einer Verwendung von WMS müssen selbstverständlich der Zugang, die Einwilligung zur Nutzung und die technischen Parameter für eine Abfrage geregelt werden bzw. bekannt sein.
Art. 37 Dienste für Geometadaten
Die nach Artikel 8 Absatz 1 des GeoIG zuständigen Stellen müssen die Geometadaten zu ihren Geobasisdaten mittels Geodiensten zugänglich machen.
Art. 38 Sachbereichsübergreifende Geodienste
Ein wichtiges Ziel dieser Regelungen ist es, die in den Buchstaben a. bis f. bezeichneten sachbereichsübergreifenden Geodienste im Rahmen der Nationalen Geodaten-Infrastruktur nur einmal zu entwickeln. Im Weiteren werden damit die Grundlagen gelegt, um die Vernetzung der Geobasisdaten im Rahmen der Nationalen Geodaten-Infrastruktur zu erreichen.
Der im Buchstaben a. erwähnte vernetzte Suchdienst ist heute bereits mit der Such- und Erfassungsapplikation geocat.ch realisiert.
Im Buchstaben b. wird der Transformationsdienst zwischen den amtlichen Lagebezugssystemen CH1903 und CH1903+ gefordert.
Buchstabe c. umfasst die Transformationsdienste zwischen den amtlichen (Lage- und Höhen-) Bezugssystemen und anderen Bezugssystemen.
Mit der Regelung im Buchstaben d. soll erreicht werden, dass ein vernetzter Vertriebsdienst entwickelt wird, über welchen die Geobasisdaten des Bundesrechts bezogen werden können.
Schliesslich ist im Buchstaben e. die Forderung nach einem Portal im Sinne einer Eintrittspforte für die Nationale Geodaten-Infrastruktur formuliert.
2.1.2.11 11. Abschnitt: Sanktionen
Der 11. Abschnitt Sanktionen legt fest, welche Sanktionen (zusätzlich zur nachträglichen Einwilligung) vorgesehen sind, wenn die Regelungen des Bundesrechts bezüglich Zugang und Nutzung von Geobasisdaten nicht eingehalten werden. Allfällige weitergehende Sanktionen gestützt auf andere Erlasse der Bundesgesetzgebung, insbesondere solche des Strafrechts, des Urheberrechts und des Lauterkeitsschutzes bleiben vorbehalten.
Auf Grund der oft komplexen Aufgabenteilung zwischen den Behörden des Bundes und der Kantone und auf Grund der Tatsache, dass es sich bei der zuständigen Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG oft um eine kantonale (allenfalls kommunale) Behörde handelt, wird die Strafverfolgung der ordentlichen kantonalen Strafverfolgungsbehörde übertragen. Durch die neue, einheitliche bundesrechtliche Regelung des Strafprozesses wird hier eine gewisse Harmonisierung eintreten.