Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 46 Seiten
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2.5.3.1 1. Abschnitt: Nachweis der theoretischen Vorbildung
Durch die Veränderungen in der Hochschulausbildung (Bologna-Modell, Kreditsystem, Umgestaltung der Lehrpläne), die veränderten Studiengewohnheiten und Zusammensetzung der Lehrgänge und die Entwicklungen an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen drängen sich wesentliche Liberalisierungen gegenüber der heute gültigen Regelung auf. Neu bilden ein Masterabschluss (ohne den bisherigen Zusatz „geodätischer Richtung“) einer ETH, einer anerkannten schweizerischen Universität oder einer anerkannten schweizerischen Fachhochschule, ein gleichwertiger Hochschulabschluss (z.B. einer ausländischen Hochschule) oder ein Bachelor-Abschluss mit Zusatzausbildung die Grundvoraussetzung (Art. 1). Mit dieser Liberalisierung wird grundsätzlich allen Berufsgruppen der Zugang zum Patent für Ingenieur-Geometerinnen und –Geometern ermöglicht.
Die notwendigen theoretischen Kenntnisse sind neu in 8 Modulen zusammengefasst. Dabei wird unterschieden zwischen Modulen mit Grundlagefächern, die international angeboten werden (Wissenschaftliche Grundlagen, Informationstechnologie, Geomatik, Landmanagement und Unternehmensführung) und spezifisch schweizerischen Modulen (Vermessung der Schweiz, Schweizerisches Recht, Sprachen und Kultur der Schweiz). Den Kenntnissen in den Fachrichtungen Recht und Unternehmensführung wird gegenüber heute ein höheres Gewicht beigemessen. Mit dem neuen Fach Immobilienbewertung im Modul Landmanagement wird der Berufsgruppe ein neues Betätigungsfeld eröffnet, das in anderen Ländern bereits zur Berufausübung des Geometers gehört. Mit dem Modul Sprachen und Kultur der Schweiz wird verdeutlicht, dass für die Tätigkeit einer Ingenieur-Geometerin oder eines Ingenieur-Geometers Grundkenntnisse in Staatskunde, Geografie und Geschichte der Schweiz ebenso notwendig sind wie das Beherrschen einer ersten und das Verstehen einer zweiten Landessprache (Art. 2).
Die theoretische Vorbildung gilt als erfüllt, wenn in jedem dieser Module ein genügender Notendurchschnitt erreicht wird (Art. 6). Mit dieser Regelung wird neu sichergestellt, dass ein Geometer eine breite, das gesamte Spektrum seiner Tätigkeiten abdeckende theoretische Vorbildung aufweist.
2.5.3.2 2. Abschnitt: Staatsexamen
Als Staatsexamen wird die ehemalige Patentprüfung bezeichnet. Zum Staatsexamen zugelassen wird, wer eine genügende theoretische Vorbildung nachweist und über eine mindestens zweijährige, stufengerechte Berufspraxis im Bereich der vier Themenkreise verfügt (Art. 9). Die bisherige Regelung erforderte eine 1 ½-jährige Berufspraxis bis zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Patentprüfung, die neue Regelung eine 2-jährige Berufspraxis bis zum Staatsexamen. Faktisch sind die Fristen nahezu identisch, die neue Regelung ist jedoch konform zum Accord Multilateral36.
Es handelt sich beim Staatsexamen um eine anwendungsorientierte Prüfung in den Themenkreisen amtliche Vermessung, Geomatik, Landmanagement und Unternehmensführung (Art. 9 Abs. 1).
Der bisherige Themenkreis Vermessung wird, infolge seiner Bedeutung und des Prüfungsumfangs, auf die beiden Themenkreise amtliche Vermessung und Geomatik
36 Accord 3: multilaterale Übereinkunft von sieben europäischen Ländern, in denen freiberufliche Geometer tätig sind.