Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 42 Seiten

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∑ Bei den Geodiensten ist beim Abrufverfahren zu definieren und speziell

zu präzisieren, in welcher Form die abgerufenen Geodaten anschliessend vorliegen bzw. genutzt werden können.

∑ beachten, dass die Kantone zu „Art. 45 Gebührenfreiheit“ noch ange-

hört werden möchten.

∑ Im Katalog der Geobasisdaten des Bundes (Anhang 1 zur Verordnung

über Geoinformation) werden unter Geobasisdaten ebenfalls Produkte aufgeführt (z.B. Nr. 30: Plan für das Grundbuch, Nr. 31 Basisplan-AV-CH). Bei den Produkten handelt es sich um Auswertungen aus anderen Geobasisdaten und nicht um eigenständige Daten. Produkte sind allenfalls in einem separaten Produkteverzeichnis aufzuführen.

∑ Auffallend ist, dass im Katalog der Geobasisdaten zum Teil mehr als

eine Institution in der Kolonne „Zuständige Stelle“ aufgeführt ist (Beispiel: Nr. 57 Fuss- und Wanderwegnetze). Die Kompetenzen sind klar auf eine einzige Stelle festzulegen.

∑ Bei den Teilrevisionen VAV/TVAV keine gravierenden Mängel aufgefal-

len.

∑ Im Art. 5 LVV werden die Grenzen der adm. Einheiten und die geografi-

schen Namen als Informationen der LV aufgeführt, obwohl diese von der AV erhoben und zur Verfügung gestellt werden. Analog verhält es sich in der TLVV mit den Produkten im Art. 8 -> Nach unserer Meinung ist es falsch, Informationen und Produkte der AV im Kompetenzbereich der LV aufzuführen.

∑ In der VO über die geografischen Namen soll die Zuständigkeit für die

Festlegung der geografischen Namen wie bisher bei den Kantonen bleiben (Kantonale Nomenklaturkommission nach Anhörung der Gemeinde). Ebenfalls ist die unlogische Differenzierung von geografischen Namen des Bundes und geografischen Namen der AV aufzuheben.

∑ Die Einführung eines Registers in der neuen Geometerverordnung wird

begrüsst. Der adm. Aufwand für die Aufnahme der bisherigen Patentsinhaber sowie für die Erhebung der Gebühren ist zu überdenken. Auf eine jährliche Gebühr soll generell verzichtet werden.

Bemerkungen zu folgenden Vo: GeoIV, GeoNV, VAV, TVAV, LVV, TLVV,

TGeoIV und GeomV

SBB Die SBB unterstützt das Bestreben des Bundesamtes für Landestopografie, mit dem GeoIG und den entsprechenden Verordnungen Geoinformation zu koordinieren und den Zugang und den Austausch zu vereinfachen.

Die SBB verzichtet auf eine Stellungnahme zu allen Verordnungen und beschränkt sich auf eine Stellungnahme zur Verordnung über geografische Namen (GeoNV) in der Beilage.

SGV Wie bei der Vernehmlassung zum GeoIG wurde die Stellungnahme des Schweizerischen Gemeindeverbandes von der Interessengruppe (IG egeo) des Schweizerischen Städteverbandes erarbeitet, welcher auch Mitglieder des CH-Gemeindeverbandes angehören. Der CH-Gemeindeverband ist mit dem Inhalt dieser Eingabe einverstanden und unterstützt die uneingeschränkt.

∑ Das optimierte Geoinformationssystem soll insbesondere auch zur

Erhöhung der Rechtssicherheit beitragen -> wichtig, dass die Definitionen von Begriffen und deren einheitliche Verwendung im Gesetz und in den Vo aufeinander abgestimmt sind. Ebenfalls sind die Rechtsbegriffe der Gesetzgebung «Geoinformationssystem» mit anderen Gesetz-