Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 42 Seiten
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gebungen, insbesondere mit dem ZGB und der Grundbuchverordnung, in Übereinstimmung zu bringen. Die entsprechenden konkreten Einwände seitens der IG e-geo sind zu beachten und dieses Manko ist zu beheben.
∑ Dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung zwischen den Ge-
schlechtern bleibt zu beachten!
∑ In der VAV ist der Zweck der Daten zu eng umschrieben. Die Formulie-
rung ist im Sinne der bisherigen Lösung «..... für private und öffentliche Zwecke verwendet werden können» zu wählen, d.h. offener zu formulieren.
∑ Eine allgemeine GeoNV ist zu begrüssen -> darauf hinweisen, dass
bezüglich den noch zu erarbeitenden und zu genehmigenden toponymischen Richtlinien wir der Ansicht sind, dass die Beschreibung gemäss Weisung von 1948 beizubehalten sei -> gegen eine allfällige vermundartlichte, der jeweiligen lokalen Aussprache nahe stehende Schreibweise von «Geografischen Namen». Eine Änderung der bewährten Praxis ist nicht nötig und nicht sinnvoll. Zudem -> erhebliche Umstellungs- und Anpassungskosten.
∑ In der GeoIV wird den Kantonen und Gemeinden für die Umsetzung der
Massnahmen eine Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten zugestanden. Für viele der Massnahmen, insbesondere im Bereich der Harmonisierung der Geobasisdaten, muss der Bund aber zuerst noch die weiteren Ausführungsbestimmungen erarbeiten und festlegen. Wir beantragen deshalb, dass der Bund den Kantonen und Gemeinden für die Umsetzung der Vorschriften eine Übergangsfrist von 5 Jahren nach Vorliegen der notwendigen Ausführungsbestimmungen des Bundes gewährt.
2 Ergänzungen:
Die erste betrifft die klare Umschreibung von Begriffen, die zweite betrifft die Mitwirkungsrechte der Gemeinden und Städte als Ausfluss von Art. 50 BV in einem sie direkt betreffenden sensiblen Bereich. In dieser neuen Verordnung wird der Begriff «Ortschaft» eingeführt und umschrieben.
Der Begriff «Ort», welcher in vielen anderen Erlassen verwendet wird,
kommt in dieser neuen Verordnung nicht vor. Gerade im ländlichen Raum gibt es aber viele Orte, die keine Postleitzahl haben, aber einen eigenen Namen tragen. Oder mehrere Orte zusammen haben die gleiche
Postleitzahl usw.
Antrag: Bedeutung von Ort und Ortschaft klären und die Verordnung,
insbesondere Art. 14 und 15 dementsprechend anpassen, damit beim Vollzug und in Bezug auf die Anwendung anderer Regelwerke keine Auslegungsschwierigkeiten und keine Rechtsunsicherheit entstehen.
Im Weiteren handelt es sich bei Namen von Gemeinden und Städten sowie bei weiteren geografischen Ausdrücken um äusserst wichtige Daten der kommunalen kulturellen Identität. Änderungen, Anpassungen usw. solcher Daten sind sensible Prozesse, die nicht ohne Kenntnis von lokalen
Gepflogenheiten und politischem Klima vorgenommen werden können.
Deshalb beantragen wir, die Mitsprache der Gemeinden und Städte durch die Kommunalverbände beim Erlass von Regeln, Richtlinien und
Empfehlungen auf Bundesebene in der Verordnung zu statuieren.
(s. -> Art. 40). In Art. 19 wird die Kostentragung geregelt. Bei Änderungen