Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 42 Seiten
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Folgen einer Änderung der Schreibweise seriös abgeklärt.
[Quelle: Kapitel 9 und 20 der Webseite www.lokalnamen.ch].
GB- und Vermes- Bemerkungen zur TVAV und GeoNV (folgt später)
sungsamt ZG
SOGI SOGI tritt für eine möglichst liberale Regelung von Zugang und Nutzung von Geobasisdaten ein;
GeoIV/TGeoIV: Die wichtigsten Anliegen:
∑ Die Abgrenzung zwischen Eigengebrauch und gewerblicher Nutzung ->
viele Fragen
∑ Definition von Eigengebrauch und gewerblicher Nutzung verbessern,
insbesondere sollten bei der Definition und den Beispielen (im Bericht) des Eigengebrauchs auch geschäftliche Anwendungen berücksichtigt werden und nicht nur das private Umfeld.
∑ Vorschlag, zwischen Abrufverfahren (z.B. WMS-Dienste) und Bezugs-
verfahren (bei welchen die Daten auf den eigenen Rechner geladen werden und dort weiter genutzt werden können) zu unterscheiden.
∑ Die Nutzung im Abrufverfahren der Geobasisdaten mit Zugangs-
berechtigungsstufe A soll kostenlos sein.
∑ Für Georeferenzdaten, welche als Hintergrundinformation verwendet
werden soll es keine Nutzungsgebühr geben.
∑ Übergangsfristen sollten auch für den Bund festgelegt werden, denn die
Kantone können erst handeln wenn die Vorgaben des Bundes vorliegen (s. Beilage 2-> Strukturänderungsvorschläge).
GeoNV:
∑ SOGI hält an der Stellungnahme zur Schreibweise von Orts- und Lokal-
namen vom 15.09.2005 und 21.06.2006 zum Leitfaden Toponymie fest und wehrt sich vehement gegen eine extreme Mundartaussprache.
Stellungnahme zur GeoNV soll auch ernst genommen und entsprechend berücksichtigt werden.
LV:
Die amtlichen Produkte der topografischen LV sind zu schwammig definiert. Sind alle Luftbilder, Orthofotos und Höhendaten amtliche Produkte? Diese Daten werden ebenso von Privaten bereitgestellt. Unklarheiten bestehen auch bei den topografischen Landschaftsmodellen. Wenn deren Nachführung zum Teil über die AV erfolgt, stellt sich die Frage, ob die AV Teil des topografischen Landschaftsmodells und somit zu einem Geobasisdatensatz des Bundes wird.
VAV / TVAV:
∑ Änderungen als zweckmässig erachtet; die wichtigsten Anliegen der
SOGI sind:
∑ Zur Steigerung der Aktualität der Daten der AV empfiehlt die SOGI
dringend, die projektierten Gebäude inkl. deren Gebäudeadressen,
zwingend in den Grunddatensatz aufzunehmen.
∑ Für die Festlegung der Rechtswirkung der Daten der AV sollte in Anleh-
nung an die Grundbuchverordnung eine innovativere Lösung gefunden werden.
LGeolV:
∑ wird grundsätzlich begrüsst. Die LGeolV geht aber weit über die von
der SOGI abgedeckte Thematik hinaus. Wir verzichten deshalb auf eine