Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 42 Seiten

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detaillierte Stellungnahme. Insbesondere auch deshalb, weil die für uns interessanten Themen Gebühren und ÖREB (in Verbindung mit der LGeolV sind namentlich der planerische Grundwasserschutz und der Schutz vor Naturgefahren tangiert) nicht nur in der vorliegenden sondern generell auch aus allen hier zur Anhörung vorgelegten Vo ausgeklammert sind.

Erl. Bericht:

einige Textverbesserungsvorschläge:

∑ Seite 18: 2.1.2.6 6. Abschnitt: Archivierung - 1. Abschnitt am Schluss anpassen:

Im Gegensatz zur klassischen Archivierung, bei welcher archivierte Dokumente dem (einfachen) täglichen Gebrauch entzogen werden, sollen die archivierten Geobasisdaten des Bundesrechts im Grundsatz weiterhin „online“ verfügbar bleiben. Damit soll ein „Monitoring“ Vergleich, d.h. eine Dokumentation der Entwicklung der Geobasisdaten des Bundesrechts über die Zeit für den Nutzer verfügbar sein. Diese archivierten Daten müssen aber nicht zwingend im Abruf- oder Bezugsverfahren verfügbar sein, ausser es sind Georeferenzdaten.

Der Zweck der Archivierung der Historie der Geobasisdaten (Art. 15 Abs. 4h) müsste im erläuternden Bericht erklärt werden.

∑ Seite 22: 2.1.2.10 Geodienste - Art 36 Dienste für Geobasisdaten

Unter Abrufverfahren wird entsprechend dem heutigen Stand der Standardisierung von Geodiensten der lesende Zugriff mittels WebMapServices auf Bildausschnitte von Geobasisdaten des Bundesrechts (wie zB WMS aus OGC) verstanden. Diese Geodienste erlauben die Nutzung von Geobasisdaten direkt vom eigenen System des Benutzers aus. Diese Geodienste können von "Maschine zu Maschine", unabhängig von einem "Mensch zu Maschine" Portal genutzt werden. Die Geobasisdaten werden dabei für die Bildschirmdarstellung übertragen. Alle Geobasisdaten des Bundesrechts mit Zugangsberechtigungsstufe A sind für jedermann über dieses Abrufverfahren kostenlos zugänglich. Die Daten können als Rasterbild gespeichert, kopiert, ausgeschnitten, vergrössert und verkleinert, aber nicht für Analysen und Weiterverarbeitungen verwendet werden.

Unter Bezugsverfahren wird ein direkter elektronischer Bezug von Geobasisdaten verstanden. Dabei werden die Daten auf das System des Anfragers übertragen, so dass die Daten lokal gespeichert und anschliessend für Weiterbearbeitungen und Analysen verwendet werden können. Solche Dienste sind heute möglich zB mit WFS von OGC oder Geoshop Vertriebsdiensten. Dabei werden Kopien der Orginaldaten erstellt und somit entsteht sofort das Problem der Aktualität dieser Daten und die Ablehnung jeglicher Verantwortung für diese Daten durch den Datenherrn. Aus diesen Daten können anschliessend beliebige abgeleitete Produkte erzeugt werden mit Nutzung und Weitergabe an Dritte.

SG GeoIV/TGeoIV: wichtige Anliegen sind->

∑ Kritische Überarbeitung der Begriffsdefinitionen; Dabei ist auf Konsis-