Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 42 Seiten

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tenz, Vollständigkeit und Einheitlichkeit auch in Bezug auf die Erläuterungen Rücksicht zu nehmen.

∑ Der Eindeutigkeit des Lagebezugssystem ist grosse Beachtung zu

schenken, einerseits bezüglich der Referenz für die Geobasisdaten innerhalb des Kantons, wie auch dem koordinierten Bezug schweizweit.

∑ Bezüglich der Einführung der Datenmodelle wird ein Vorgehen gefor-

dert, das auch auf die kantonalen Bedürfnisse Rücksicht nimmt. Insbesondere gehen wir davon aus, dass der Bund seine Umstellungsprioritäten terminiert, die Arbeiten mit den Kantonen abstimmt und ihnen in der Folge für die Umsetzung eine angemessene Frist (Übergangsfrist) zugesteht für die Anpassung der eigenen Rechtserlasse und der Datenmodelle.

∑ Bezüglich Datennutzung sind Begriffe und Abgrenzungen (z.B. öffentli-

che Nutzung / gewerbliche Nutzung) zu präzisieren.

∑ Historisierung und Archivierung -> sehr wichtige Themen -> Erfah-

rungswerte fehlen. Hier muss ein pragmatischer Lösungsansatz schon aus Kostengründen möglich sein.

∑ Der Zugang zu Metadaten soll weniger restriktiv gehandhabt werden

können. Falls ein genereller öffentlicher Zugang nicht möglich ist, sollten die Metadaten durch die zuständige Stelle mit einer vom Geobasisdatensatz unabhängigen Zugangsberechtigung versehen werden können.

GeoNV:

∑ Die Begriffe sind sauber zu definieren. Die bisher gebräuchlichen Beg-

riffe sollten zudem beibehalten werden. Insbesondere sollten die Begriffe auch mit dem standardisierten Datenmodell der TVAV übereinstimmen.

∑ Adressbezeichnungen werden zunehmend wichtiger. Es ist für eine

eindeutige Lokalisierung eines Ortes zwingend, dass er "in allen Ebenen", unabhängig vom Massstab der Karte oder des Planes, gleich bezeichnet wird. Diesem Grundsatz ist grosse Beachtung zu schenken.

∑ Zu grossen Teilen sind heute flächendeckend Orts- und Lokalnamen

einheitlich gemäss den "Weisungen 48" bereits definiert - seit Jahren in verschiedenen Datenbanken, Registern, Erlassen, Publikationen vorhanden - und geniessen bei der Öffentlichkeit, bei privaten und öffentlichen Stellen grosse Akzeptanz. Bei Änderung der grundsätzlichen Schreibregeln sind auch die von den Auswirkungen Betroffenen miteinzubeziehen.

LVV/TLVV:

∑ Die Abgrenzungen zur AV sind teilweise unklar. Wo es praktikabel ist,

sollten die Informationen aus der AV übernommen werden (z.B. Namen, administrative Grenzen).

∑ Begriffsdefinitionen in den Bereichen Produkte und gewerbliche Leis-

tungen sind zu klären. Zudem sollten die Begriffe mit den bestehenden Verordnungen VAV/TVAV abgeglichen werden.

∑ Dienstleistungen, welche vom Koordinationsorgan Luftaufnahmen er-

bracht werden, sind zu spezifizieren.

VAV/TVAV:

∑ Begriffsdefinitionen sind mit den übrigen Erlassen zwingend abzustim-

men.