Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 42 Seiten

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∑ Weibliche Formen sind konsequent mitzuberücksichtigen.

∑ Genauigkeitsüberlegungen im Bereich der Fixpunkte LFP2/3 sind auf

ihre Praktikabilität und Auswirkungen auf einen nachhaltigen Betrieb des Vermessungswerkes zu überprüfen.

∑ Qualitätsanforderungen an Höhenmodelle sind produkteneutral zu for-

mulieren.

VSA GeoIV:

∑ Art. 7ff: Die Anwendung von Geodatenmodellen ist sehr sinnvoll und

unterstützt unsere Bemühungen, die wir in den vergangenen Jahren zusammen mit dem SIA unternommen haben.

∑ Art 11ff: Während die Bedeutung der Nachführung und Archivierung

richtig erkannt wurden, ist die Historisierung (Art. 12) an die speziellen Bedürfnisse der einzelnen Geodaten anzupassen und darf nicht zum Selbstzweck werden.

∑ Katalog der Geobasisdaten: In Nr. 100 / 101 werden mit den Regio-

nalen und Kommunalen Entwässerungsplänen zwei zentrale Datenmanagement-Aufgaben unserer Verbandsmitglieder beschrieben. In der genannten Form beinhalten sie aber noch zu viele Unklarheiten

-> Interesse bei der weiteren Konkretisierung und bieten Ihnen unsere Mitarbeit an.

heig-vd Generell erscheint uns die Klärung der Begriffe und Aufgaben begrüssenswert. Wir werden es nicht versäumen, diese neuen Entwicklungen in unsere Lehrinhalte aufzunehmen und unsere Studierenden für die jüngsten technischen und beruflich relevanten Entwicklungen zu sensibilisieren, die in den verschiedenen Texten enthalten sind.

Bemerkungen zu: GeoIG, GeoNV, LVV, TVAV, GeomV

HSR Antrag: Ergänzung des GeoIG -> Geografische Namen sind „Allgemeingut“. Sie sollten zusammen mit den Kantons-, Bezirks-, und Gemeindegrenzen sowie mit den Gemeindenzentren ("Kirchturmspitz") explizit als Public Domain bezeichnet werden. Grundlage: Im Begleitbericht zur Anhörung,

2.1.2.9 Seite 20 (2007) heisst es, dass das Gesetz es zulässt, "dass Geobasisdaten des Bundes (…) auch ohne Bewilligung und Auflagen und kostenlos genutzt werden können (so genannte "public domain").

∑ s. Webseiten www.lokalnamen.ch, http://gis.hsr.ch/wiki/ Weblinks_Orts-

_und_Lokalnamen und www.geowebforum. ch/thema.php?themenID=2 enthalten wichtige Informationen.

Die Forderung nach Beibehaltung der Weisungen 1948 lässt offen, zusätzlich zu den ‚offiziellen’ geografischen Namen weitere, alternative (Mundart-) Bezeichnungen zu verwalten, um daraus Thematische Karten beispielsweise für historische und linguistische Zwecke herleiten zu können.

Wir wissen von mindestens vier Schweizer Städten, dass die Kostenfolgen teilweise erheblich wären. Damit stünde ein linguistisch-sprachhistorisch begründeter Vorteil erheblichen volkswirtschaftlichen und wiederkehrenden Kosten gegenüber. 2005 und 2006 versuchten MA der swisstopo die bisherige gemässigte Schreibweise abzuschaffen. Bei keinem dieser Vorstösse wurden die finanziellen und organisatorischen Folgen davon nachvollziehbar aufgezeigt. [Quelle: Kapitel 9 und 20 der Webseite

www.lokalnamen.ch].

Das Zusammenspiel der geografischen Namen in einzelnen wenigen Kantonen präsentiert sich unserer Meinung nach signifikant schlechter als in Kantonen, die sich an den Weisungen 1948 orientiert haben. Wir vermuten,