Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 42 Seiten

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auf die Gleichwertigkeit von ETH und FH zu achten.

Bemerkungen zu: TVAV, GeomV, GeoIV

Amt für Raumpla- GeoIV:

nung (ARP) ZG Mit den vorliegenden Entwürfen sind die Auswirkungen des neuen GeoIG

bereits etwas besser zu beurteilen. Es sollte angestrebt werden, dass der Bund analog zum Archivierungskonzept gemäss Art. 14/15 GeoIV ein Arbeitsprogramm zur Einführung der Geodatenmodelle mit Zeitplan und Gewichtung bekannt gibt. In diesem Programm sollte dargelegt werden, wer was bis wann zu erledigen und bearbeiten hat. Dieses Arbeitsprogramm hat zu berücksichtigen und aufzuzeigen, welche Datenmodelle bereits vorhanden sind und welche Fachstelle für welche Modelle verantwortlich ist. Weiterhin ungelöst ist die rechtliche Situation von abgeleiteten Daten. Wie lange besteht noch ein Urheberrecht aus der AV oder dem Landeskartenwerk wenn Daten auf der Basis dieser Werke erfasst wurden. Diese Frage ist im Abschnitt 9 Zugang und Nutzen von grosser Bedeutung.

Vermessungs- und ∑ siehe Stellungnahme KKGEO

Meliorationsamt BL GeoIV:

∑ Mit den sehr allgemein gehaltenen Artikel 13 bis 15 können wir gut leben. Wir möchten aber darauf hinweisen, dass die konkrete Umsetzung im technischen Bereich zum heutigen Zeitpunkt noch kaum gelöst ist. Die Kostenfolge ist somit im Moment nicht abzuschätzen.

∑ Im Geiste von e-geo.ch würden wir es sehr begrüssen, wenn die Kantone von den Gebühren für die Nutzung der Geobasisdaten des Bundes befreit würden. Der Bund könnte im Gegenrecht die Gebührenbefreiung für Geodaten der Kantone einfordern.

GeoNV:

Als Grenzkanton mit vielen ausländischen Gästen und Arbeitnehmern sind wir der Ansicht, dass alle Drucksachen (auch die Landeskarte) die Verständlichkeit und Anwendbarkeit durch die Schriftform einer unserer vier Landessprachen erhöht, durch exzessiven Dialekt jedoch verschlechtert. Dialektforschung ist interessant, gehört aber eher ins Ortsmuseum, in die Gemeindechronik oder in eine Dissertation als auf die Landeskarte.

Artikel 6 der GeoNV ist eine gute Basis. Artikel 7, Absatz 2, Buchstabe a hebt den Artikel 6 weitgehend auf und soll deshalb entfernt werden. Als Ersatz sollen die gemässigten Weisungen von 1948 wieder in Kraft gesetzt werden.

Antrag: dass die sogenannten toponymischen Richtlinien in keinerlei Hinsicht eine Rechtskraft erlangen und nicht mehr gepflegt werden. Zu den gemässigten Weisungen von 1948 herrschte noch ein allgemeiner Konsens. Mit den heutigen toponymischen Richtlinien ist er verloren gegangen.

Die Kantone legen die Schreibweise der Ortsnamen im Allgemeinen vernünftig fest. Grenzkantone, Kantone mit starkem Bevölkerungswachstum oder intensiven Wirtschaftsverflechtungen werden sich an der Schriftsprache orientieren, ländliche Kantone werden Mundartnamen länger tolerieren. Wir brauchen dazu keine toponymischen Richtlinien des Bundes, welche die Zersplitterung der Schweiz aktiv vorantreiben.

Bemerkungen zu: GeoIV, TGeoIV, GeoNV

Hauptabteilung Ver- ∑ schliessen sich der Meinung der KKVA an

messung Kantons- TVAV: (Art. 22 und 30 betr. die Informationsebene Höhen)

geometer BL

∑ der Entwurf bringt eine spürbare Reduktion der Qualitätsanforderungen