Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 42 Seiten

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gebildet, welche zur Bestimmung der Grenz- und Gebäudeabstände dienen, sehen, verzichten angesichts der Aussichtlosigkeit eines solchen Unterfangens aber auf einen entsprechenden Antrag.

Wir sind aber überzeugt, dass eine solche Definition der auf das geltende Recht abgestützten Gesetzgebung zur Geoinformation bestens entsprechen würde.

GeomV: richtig, den Ausbildungsstoff in einer Vo fix vorzuschreiben -> rasch verändernden Umfeldes sinnvoller festzulegen, welche Lernziele ein Kandidat, der zur Prüfung zugelassen werden will, erreicht haben muss. Eine Vorgabe dazu könnte dem sich in Arbeit befindlichen Bericht der Arbeitsgruppe ‚Ausbildungsprofil’ entnommen werden.

Warum spricht man in der Vo von der Eidgenössischen Vermessungsdirektion, wenn das Sekretariat der Geometerkommmission (welche allerdings durch die V+D geführt wird) gemeint ist? Eine klare begriffliche Lösung ist unser Anliegen. Der neuen Gewichtung der Anforderungen in Richtung Recht, und Unternehmensführung Projektmanagement, sowie Immobilien halten wir für die Weiterentwicklung für unabdingbar.

geosuisse ∑ Grundsätzlich schliessen wir uns der Stellungnahme der geosuisse an;

(IG-Kommission) Bemerkungen zur VAV

ZH/SH

VS GeoIV -> Stellungnahme vom Amt für Geomatik und die GIS-Fachstelle (CC GEO)

LGeoIV -> von der Dienststelle für Strassen- und Flussbau, Sektion Geologie und von der Dienststelle für Umweltschutz

∑ die Stellungnahme von der KKVA betreffend VAV/TVAV wird unter-

stützt.

BS ∑ Bemerkungen zur GeoIV/TGeoIV wurden in Zusammenarbeit mit der

Fachstelle für Geoinformation gemacht.

∑ für die übrigen Vo verweisen wir auf Änderungsanträge der KKVA, die

wir vorbehaltlos unterstützen.

∑ Thema Begriffe:

Einige Begriffsdefinition bedürfen einer sorgfältigen Prüfung/Überarbeitung. Besonders gilt dies für den Begriff „Abrufverfahren“. Dieser muss umfassend geklärt werden und es ist sicherzustellen, dass er insbesondere auch in der Grundbuchverordnung gleich verwendet wird (Die GBVo ist allenfalls entsprechend anzupassen). Auch die Begriffe Archivierung und Historisierung sind sorgfältig zu präzisieren und im Gesetz/Botschaft und dazugehörendem Verordnungswerk widerspruchsfrei einzusetzen.

∑ Archivierung/Historisierung:

Das Verordnungswerk berücksichtigt zu wenig, dass die Archivgesetzgebung weitgehende Festlegungen vorgibt. Im Sinne dieser Gesetze „archivierte“ Objekte und Materialien liegen nicht mehr in der Zuständigkeit/Verantwortung des ursprünglichen Datenowners. Die Archivgesetze legen auch die Zuständigkeiten fest, was die Feststellung der Archivwürdigkeit betrifft. Die postulierten Archivierungskonzepte müssen somit festlegen, welche Geodaten in aktive Systeme migriert werden müssen (Struktur und Form), damit diese auch langfristig für GIS-Auswertungen zur Verfügung stehen.

-> Abschnitt 2.1.2.6 des erl. Berichtes zu wenig verständlich. Er erweckt den Eindruck, dass für Geodaten die Archivgesetze nicht gelten