Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 42 Seiten

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für Höhenpunkte, welche neu als Maschenpunkte eines 2-Meter-Gitters festgelegt werden. Es ist richtig, dass die bisherigen Anforderungen für die TS2 zu unterschiedlich waren und divergierten. Mit der Neufestsetzung vermuten wir, dass diese Höhendaten zum gegebenen Zeitpunkt aus dem TLM bezogen werden können und den Bundesanforderungen genügen. Wir erlauben uns dennoch, darauf hinzuweisen, dass wir nun über eine Menge qualitativ guter Daten aus Höhenpunkten und einer Vielzahl von Bruchkanten verfügen, welche wir zwangsläufig nicht vernichten möchten. Das zwingt uns, eine separate Haltung dieser Daten vorzusehen, weil eine Vermischung mit den Gitterpunkten nicht in Frage kommen kann. Die Nachführung der Höhenpunkte stellt ohnehin hohe Anforderungen. Die Ableitung von Produkten wie Höhenkurven wird verfälscht, wenn innerhalb eines Terrains Daten unterschiedlicher Genauigkeit – vorliegend mit 20 cm und mit 80 cm – vermischt werden.

GeomV: (Register und Patent)

∑ der Zusammenhang von Patent und Registereintrag befriedigt nicht.

Das Register soll nur die eingetragenen Personen zeigen. Nichts mehr und nichts weniger und ohne Kostenfolge (in den Prüfungsgebühren eingeschlossen!).

geosuisse ∑ der Katalog der Geobasisdaten enthält eine Mischung von Daten und

Produkten und ist deshalb inkohärent -> begrifflich falsch, Pläne und Karten als Daten in den Datenkatalog aufzunehmen. Diese Begriffsverwirrung führt später auch bei den Gebühren in die Irre. Empfehlung, dieses unheilvolle begriffliche Durcheinander zu bereinigen und Daten und Produkte getrennt zu behandeln. Dies wäre möglich, durch die Weglassung der Produkte aus dem Datenkatalog oder die Führung eines sauberen Datenkatalogs neben einem Produktekatalog. Im ersteren Falle würden sich dann die Regelungen ausschliesslich auf Daten beziehen, im letzteren wären Regeln für Produkte, primär bei den Gebühren einzuführen.

∑ Gebühren -> unbefriedigend gelöst. Ansicht, dass die vorliegende

schwammige Lösung eine Folge der oben genannten, fehlenden klaren Trennung von Daten und Produkten entspringt -> heutiger vorliegenden Lösungsvorschlag wird als untauglich abgelehnt und wir bitten Sie dringend, eine der tatsächlichen Situation entsprechende, den Unterschied zwischen Daten und Produkten berücksichtigende, verbindliche, faire und für andere Partner vorbildliche Lösung vorzuschlagen. Wir sind auch bereit, bei der Lösungssuche aktiv mitzuarbeiten.

∑ Die Regelung der Schreibweise der Namen GeoNV ist ebenfalls unbe-

friedigend ->

Antrag: die bewährte Regelung von 1948 wieder zu aktivieren und auf die Toponymischen Richtlinien zu verzichten. Solange keine eindeutige gesetzliche Regelung vorliegt, widerspricht die jetzt vorgeschlagene Regelung der sonst eingehaltenen Logik bei der Bearbeitung des GeoIG und es braucht auch keine Toponymischen Richtlinien.

Wir bitten Sie deshalb, unsere früheren Vorschläge zur Trennung der adressierungsrelevanten und der sprachwissenschaftlichen Funktion der geographischen Namen ernsthaft in Betracht zu ziehen und zur Lösung dieses Problems dieselbe Logik anzuwenden, welche für den übrigen Teil des Gesetzeswerkes gilt.

TVAV: Wir würden gerne eine einfachere, rechtlich fundierte Definition der Gebäude im Sinne: der Umriss der Gebäude wird durch diejenigen Linien