Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 42 Seiten

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schaffenden Landeskarte. Dabei geht es in den kommenden Jahren nur noch darum, die störendsten Unstimmigkeiten in den heutigen

Schreibweisen zu bereinigen. Der revidierte Artikel 4 bezieht sich auf dieses brennende Problem. Mit dem revidierten Artikel 4 werden klare Ziele formuliert für die gemäss den Artikeln 5, 6, 8 und 40 zu erlassenden Richtlinien, Empfehlungen, Weisungen und Normen.

Hinweis zu einem grammatikalischen Fehler im Absatz 3 des Artikels 4: In der früheren Formulierung "Sie sollen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden" bezog sich das Wort "Sie" auf "geografische Namen". Geografische Namen sollen natürlich nicht geändert werden - das stand auch nie zur Diskussion - sondern lediglich deren Schreibweise.

PTT ∑ GS/Rechtsdienst Bern: keine Bemerkungen

∑ Prozessmanagement ZH: die Beibehaltung der Weisung von 1948 ist sehr wichtig!

SZ Bemerkungen zu allen Vo ausser der EBKV

AG Bemerkungen zu: GeoIV, GeomV, GeoNV, LVV, TLVV, TGeoIV, VAV, TVAV

REGA GeoNV: die Grundsätze der Schreibweise mit den Weisungen von 1948

festlegen-> im Notfall entscheidend.

CHGEOL LGeolV und EGKV: -> grosser Bedeutung, dass bei der Verwendung der

Daten und Informationen keine oder nur geringe Kosten für den Anwender entstehen. Gewerbliche Leistungen sollen unserer Ansicht nach wie bisher möglichst durch bestehende Organisationen der Privatwirtschaft bzw. der Hochschulen erbracht werden. Die Einführung gewerblicher Leistung der Landesgeologie in der in Abschnitt 3 vorgeschlagenen Form ist deshalb aus unserer Sicht nicht sinnvoll. Die Landesgeologie soll aber entsprechende Mittel und Kompetenzen erhalten, um solche Leistungen zu

bestellen, falls dies sinnvoll und erforderlich ist.

∑ Bei der Definition der Aufgaben der EGK in Art. 14 wird auch die neutrale Beurteilung von geologischen Gutachten aufgeführt. Dies ist unserer Ansicht nach keine Kernaufgabe der EGK und sollte sich auf Gutachten im Zusammenhang mit öffentlichen Aufgaben beschränken.

∑ CHGEOL ist es wichtig, dass die Aufgaben und Kompetenzen der Landesgeologie klar definiert und fixiert sind.

Zur EGKV haben wir keine wesentlichen Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge. CHGEOL würde es aber begrüssen, wenn in Zukunft diesem Instrument ein höherer Stellenwert beigemessen würde als bisher.

Bemerkungen zu LGeoIV

Es wird begrüsst, dass bestehende geographische Namen gemäss Art. 4 nur geändert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse ist. Ebenfalls in unserem Sinne ist, dass möglichst einheitliche Kriterien bei der

Namengebung angewendet werden.

SIK GeoNV: Der Entwurf GeoNV entspricht grundsätzlich unseren Anliegen,

mit Ausnahme beiliegender Änderungsanträge

-> der bedeutendste Änderungsantrag betrifft mit Art. 7 die Grundsätze über die Schreibweise der geografischen Namen der AV und der LV (welche wir lieber auch für die Allgemeinheit verständlich und erst noch kürzer «Orts- und Lokalnamen» nennen).

Bei der Regelung der Schreibweise von Orts- Lokalnamen gilt es, den Anforderungen und Bedürfnissen der grossen Mehrheit der Benutzer oberste