Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 42 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 28Fedlex · Ergebnisbericht
würden. Vielmehr sollte hier stehen, dass die Eigentümer von Geodatensätzen für die langfristige Konservierung und Nutzbarmachung von Zeitschnitten über GIS selbst verantwortlich sind. Wenn Datenbestände an Staatsarchive übergeben werden, so gehen auch die dazugehörenden Zuständigkeiten (inkl. Urheberrechte) an die Archive. Die Koordination zwischen den Verantwortlichen für Geodatensätze und den Staatsarchiven auf Stufe Bund und Kanton hat strategische Bedeutung und sollte besser zum Ausdruck kommen.
∑ Anpassung der Grundbuchverordnung:
Die in der VAV unter II angegebenen Änderungen der GBVo können nicht akzeptiert werden. Dass die KT die Daten des GB gemäss Art. 111l Abs. 4 zwecks Veröffentlichung an den Bund liefern müssen, widerspricht geltendem Recht.
∑ Terrainmodelle der Amtlichen Vermessung:
Wieso das mit der AV93 eingeführte Kantenmodell für die Terrainmodellierung abgeschafft werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Gerade in städtischen Gebieten lässt sich auf Basis des Kantenmodells gegenüber einem Gittermodell mit einer deutlich geringeren Datenmenge eine bessere Qualität erreichen. Zudem deckt ein Kantenmodell die Modellierungsanforderungen von 3D-Stadtmodellen besser ab als ein Gittermodell. Wir fordern, dass die Kantone die Methode der Geländeerfassung festlegen können; es genügt der Hinweis, dass jederzeit ein aktuelles 2m Gittermodell generiert werden können muss.
∑ Geometerregister:
Wir bedauern sehr, dass beim Entwurf der GeomV die Bestimmungen des Anwaltsregisters als Vorlage genommen wurden. Diese Ausgangslage verkennt völlig die Tatsache, dass ein Anwalt per Definition ein Parteien- bzw. Interessenvertreter ist und nicht ein „Officier Public“, wie das der pat. Ingenieur-Geometer sein sollte.
Bemerkungen zu: VAV, TVAV, GeoIV, TGeoIV SO Bemerkungen zu: GeoIV, GeomV, GeoNV, LVV, TLVV, TGeoIV, VAV, TVAV
ASIT-VD ∑ die GeoIV erhebt swisstopo in den Rang der Institution, welche die
Regeln für verschiedene Aspekte der Geoinformation festlegt -> die Festlegung dieser Regeln sollte KOGIS obliegen -> gewährleistet kraft Ihrer Koordinationsfunktion das Zustandekommen eines Konsens -> Die KOGIS wird am Ende des Dokuments, im Artikel 47, genannt.
Müsste sie nicht bereits zu Beginn der Verordnung auftauchen und anstelle des Bundesamts für Landestopografie genannt werden?
Bemerkungen zur GeoIV
Paul Märki gleicher Beitrag wie HSR
Die meisten Forderungen in der Vernehmlassung vom Februar 2007 (Kapitel 29 der Webseite www.lokalnamen.ch) und in der NR-Debatte vom 6. März 2007 (Kapitel 31 der Webseite www.lokalnamen.ch) verlangen,
dass die heutige Schreibweise der geografischen Namen unverändert bleibt und Ausnahmen nur für die vertikale Koordination zulässig sind. Der revidierte Artikel 4 entspricht diesen Forderungen. Nur so können Art. 1 (Zweck) und Art. 4 (Harmonisierung) des GeoIG auch bezüglich der geografischen Namen erfüllt werden. Die GeoNV ist so aufgebaut, wie wenn wir das Jahr 1935 und nicht das Jahr 2007 schreiben würden, und wie wenn wir noch alle Freiheiten hätten für die Nomenklatur einer neu zu