Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 42 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 33Fedlex · Ergebnisbericht

tion von Versorgungsunternehmungen und (Kommunikations)

Netzbetreibern Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass sich soweit ersichtlich lediglich Ziff. 130 und 131 nicht an öffentlich-rechtliche Körperschaften richten, sondern die genannten „Werksbetreiber“ – wie Swisscom Fixnet – letztendlich privatrechtliche Rechtssubjekte sind. Damit verbunden sind verschiedenste Anwendungsfragen, die aus Sicht von Swisscom Fixnet nicht zufriedenstellend geklärt sind. Exemplarisch kann dazu die Thematik des Datenaustausches unter Behörden erwähnt werden (8. Kapitel), insbesondere die Nutzungsbedingungen und die Frage der Weitergabe der Daten durch Behörden. Da den Werkleitungsbetreibern in der Regel heute keine Behördenfunktion mehr zusteht, fallen Sie nicht explizit unter den Wortlaut dieser Bestimmungen. Der erläuternde Bericht äussert sich zwar ansatzweise zu dieser Thematik und stellt „private Unternehmungen“ in gewissen Situationen offenbar den Behörden gleich (vgl. Ziff. 2.1.2.8 a.E.). Aus Sicht von Swisscom Fixnet muss dies insbesondere dort gelten, wo diese Unternehmungen qualifizierte öffentliche Interessen und letztendlich im (gesetzlichen) Auftrag des Staates handeln, wie dies bei der Grundversorgungskonzession mit Fernmeldediensten der Fall ist (vgl. auch unten Ziff. 4). Eine entsprechende Klarstellung dieser Aspekte auf Vo-stufe wäre aus Sicht von Swisscom Fixnet wün-

schenswert.

∑ 3.2. Leitungskataster Radio und Fernsehen (Ziff. 113)

die totalrevidierte, voraussichtlich per 01. April 2007 in Kraft tretenden Radio- und Fernsehgg kennt den in der aktuellen GG noch vorgesehen Leitungskataster Radio und Fernsehen (vgl. Art. 9 RTVG und Art. 29 RTVV) nicht mehr. Da es keine fernmelderechtlichen Spezialbestimmungen zum betrieblichen Leitungskatastern gibt, gelten insofern zukünftig auch für die Kabelnetzbetreiber die Anforderungen der Elektrizitätsgg., was unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität sinnvoll und wünschbar ist. Da die Inkraftsetzung der GeoIV nicht vor dem 01. April 2007 erfolgen wird, kann Ziff. 113 demnach als gegenstandslos gestrichen werden.

∑ 4. Gebührenbefreiung hinsichtlich Nutzung von Geobasisdaten des Bundes (Art. 45 E-GeoIV)

In Berücksichtigung der Tatsache, dass Swisscom Fixnet durch die Gewährleistung der Grundversorgung eine (sozialpolitische) öffentliche Aufgabe wahrnimmt und letztendlich im Sinne eines gesetzlichen Auftrages verpflichtet ist, im Konzessionsgebiet die Dienste der Grundversorgung allen Bevölkerungskreisen anzubieten, rechtfertigt sich für solche Konstellationen eine Gebührenbefreiung für die Nutzung aller Geobasisdaten des Bundes. Damit können letztendlich die vom (Fernmelde)Gesetzgeber angestrebten preiswerten Basisdienstleistungen hinsichtlich Fernmeldediensten weiterhin gewährleistet werden

Bemerkungen zu: GeoIV, TGeoIV

HEV Kataster ÖREB: sieht vor, dass sich die Haftung für die Führung des Katasters nach Art. 955 des ZGB richtet, was wir ausdrücklich begrüssen. Der mit Einrichtung und Führung eines solchen Katasters verbundene finanzielle Aufwand rechtfertigt sich nur, wenn eine konsequente Trennung zwischen den ÖREB und den privatrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (die im GB eingetragen werden) vorgenommen wird. Ein derartiger Kataster ist zudem für den HEV Schweiz nur akzeptabel, wenn dessen Einrich-