Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 42 Seiten

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Tarifierungspolitik der Kantone stellt Swisscom Fixnet dringenden Handlungsbedarf fest und regt an, die Finanzautonomie der KT bezüglich Daten der AV grundsätzlich in Frage zu stellen.

∑ 2. Abgrenzung Eigengebrauch – gewerbliche Nutzung

wirft verschiedenste Fragen auf; Ob eine analoge Anwendung der urheberrechtlichen Grundsätze der vorliegenden Situation vollumfänglich gerecht wird, muss einerseits bezweifelt werden. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere das Eigengebrauchs-Verständnis für die Nutzung von Geoinformationen in Betrieben („interne Information und Dokumentation“) äusserst eng und sehr auslegungsbedürftig ist und insofern der Rechtssicherheit nicht zuträglich. Insbesondere bei Werkleitungsbetreibern, welche eine gesetzliche Auskunftspflicht haben und in der Regel – wie Swisscom Fixnet – für die Auskünfte keine Entschädigung verlangen, kann nach unserem Dafürhalten nicht von einer gewerblichen Nutzung ausgegangen werden und bedürfte die Definition einer Klarstellung.

∑ 3.1. Werkleitungspläne (Ziff. 131)

Telekommunikationsnetze (Kabel-, Telefonnetze) sind Schwachstromanlagen und fallen demnach unter die Elektrizitätsgg und insb. die Leitungsvo (LeV, SR 734.31). Bei den entsprechenden Leitungskatastern handelt es sich demnach um Daten bzw. raumrelevante Informationen, welche sich auf eine Ausführungsvo der bundesrechtliche Elektrizitätsgg. und insofern auf ein Fachgesetz beziehen. Auch wenn Art und Umfang der „Leitungskataster“-Daten in Art. 62 LeV letztendlich nicht sehr substanziiert geregelt sind und die rechtliche Grundlage erst auf Vo-stufe festgehalten wird, genügt dies, um die Anforderungen zur Aufnahme in den Katalog der Geobasisdaten (rechtsetzender Erlass des Bundesrechts) zu erfüllen. Falls die Regelung der Zugangsberechtigung und des Abrufverfahrens wie vorgesehen umgesetzt wird -> dass Daten des Leitungskatasters in den Katalog der Geobasisdaten aufzunehmen sind und die Norm SIA405 als Grundlage für die Datenqualität und des Datenaustausches gewichtige Koordinations- und Vereinheitlichungsfunktion übernehmen kann. Zudem sprechen folgende weitere Gründe für ein solches Vorgehen:

∑ Hinsichtlich eines interoperablen, automatisierbaren Erteilens und Ein-

holens von Leitungsauskünften ist ein schweizweit vorgeschriebenes Datenmodell unabdingbar;

∑ In ihrer heutigen Funktion einer Empfehlung lässt sich die Norm SIA405

weniger gut durchsetzen als ein über die Bundesgesetzgebung vorgeschriebenes Datenmodell;

∑ Immer mehr Kantone verankern den Leitungskataster in ihrer Gesetz-

gebung (z.B. die Kantone BS, BL, GE), was zu einem Wildwuchs unterschiedlicher Datenmodelle führt;

∑ Dem berechtigten Anliegen der Gegner einer Aufnahme von Leitungs-

katasterdaten in den Geobasisdatenkatalog nach einer gesetzlichen Einschränkung der Veröffentlichung kann durch eine mit den Datenherren koordinierte Wahl der richtigen Zugangsberechtigungsstufe Rechnung getragen.

-> es versteht sich von selbst, dass die Norm SIA 405 als minimales Datenmodell gemäss Art. 8 GeoIV für Daten des Leitungskatasters Verwendung finden wird. Wie bereits in früheren Eingaben des Gesetzgebungsprozesses darauf hingewiesen, ist aber der speziellen Situa-