Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 42 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 31Fedlex · Ergebnisbericht

Interesse an einer Stellungnahme zur ÖREB-Vo an

∑ Gebühren -> in den verschiedenen Vo die Gebührenregelung explizit

ausgeklammert -> die entsprechenden Artikel und die Gebührenordnung selbst konnten bis jetzt nicht vorgelegt werden. Neben den Kosten sind für die Versorgungsunternehmen der freie Zugriff zu Geodaten und die Verwendung der Referenzdaten von grosser Bedeutung. Wir vermissen nach wie vor flächendeckend digitalisierte, qualitativ einwandfreie, einheitliche und den offiziellen Regeln entsprechende Daten der AV.

∑ Weiterhin nicht klar geregelt sind der Zugangspfad auf die Geobasisda-

ten sowie die Kosten für den Zugriff. Die Bestimmungen zur Befreiung von Gebühren oder zur Gewährung von Rabatten auf der Grundlage von besonderen persönlichen Merkmalen der Nutzerin oder des Nutzers widersprechen dem Grundsatz der Gleichbehandlung, öffnen dem Missbrauch Tür und Tor und führen zu einer Zweiklassengesellschaft mit privilegierten Geodatennutzern, die günstig zu Geodaten kommen.

∑ GeoIV: unterstützen Stellungnahme SOGI; s. Beilage

∑ GeoNV: wollen dass die Ort- und Flurnamen gemäss den bewährten

Weisungen 1948 geschrieben werden.

Beilage: GeoIV

SIT-GE GeoIV: die Daten- und Darstellungsmodelle müssen auch dem Bedarf der Nutzer gerecht werden -> die Art. 8 und 10 ergänzen.

∑ Abgabe von Kompetenzen des BR an swisstopo -> abgesehen von

"Geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen", die zweifellos in den Zuständigkeitsbereich des Amtes fallen, meinen wir, dass die anderen Kompetenzen an die Interdepartementale GI & GIS-Koordinationsgruppe (abgekürzt GKG) delegiert werden müssen -> "das Bundesamt für Landestopografie" durch "die Interdepartementale GI & GIS-Koordinationsgruppe (GKG)" ersetzen. Ausserdem sollte in dem Kapitel zur Koordination die enge und unerlässliche Zusammenarbeit mit den KT in allen Fragen im Zusammenhang mit Geoinformation herausgestellt werden.

∑ Ansicht, dass die in der GeoIV festgelegte Frist von 5 Jahren für die

Umsetzung der Vorschriften, soweit sie die Harmonisierung der Genfer Geodaten betrifft, erst ab dem Zeitpunkt der amtlichen Veröffentlichung der genauen technischen Spezifikationen und der klaren Ersichtlichkeit des zuvor genannten signifikanten Mehrwerts laufen darf.

TGeoIV: kein Anlass zu einem Kommentar

VSGV ∑ intensiv mit den gestützt auf die VAV vorgesehenen Änderungen der

Grundbuchverordnung auseinandergesetzt -> s. Beilage VAV

∑ zur Kenntnis genommen, dass Art. 4 GeoNV die Beibehaltung der

bisherigen Schreibweise nach den Weisungen von 1948 in Anlehnung an die Schriftsprache vorsieht. Damit ist unser Anliegen, es sei eine pragmatische Lösung der Schreibweise von geografischen Namen zu suchen, erfüllt.

Swisscom ∑ unterstützt Stellungnahme SOGI

∑ 1. Tarifierungsstrategie:

das grösste Manko der neuen GG liegt im Bereich der Tarifierung, insbesondere bezüglich Gebühren für Daten der AV, (NFA als wesentlicher Rückschritt zu bezeichnen) -> in Anbetracht der sehr heterogenen