Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 42 Seiten
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Priorität einzuräumen. Wir sprachen uns in der oben genannten Stellungnahme für die Beibehaltung der ausgewogenen und den heutigen Anforderungen nach wie vor gerecht werdenden Weisungen 1948 aus. Die meisten Orts- und Lokalnamen sind in der Schweiz gemäss diesen Regeln geschrieben. Wir forderten die bisherigen Schreibweisen beizubehalten und lehnten es im Sinne der Nachhaltigkeit ab, neue Schreibregeln einzuführen.
Aus obigen Gründen lehnten wir mit Stellungnahmen vom 27. Juli 2006 auch den Leitfaden Toponymie 2006 ab und forderten, die Weisungen 1948, ggf. mit geringfügigen Retuschen, im Rahmen der Inkraftsetzung des GeoIG und der entsprechenden VO auch für die Zukunft zu bestätigen. Der entsprechende Änderungsantrag im Art. 7, ist daher mit den beiden genannten Stellungnahmen begründet.
Bemerkungen zu GeoIV, GeoNV
Des weiteren wird vorgeschlagen: Präzisierung von Art. 4 Allgemeine Regeln -> Der Grundsatz, dass geografische Namen in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwendet werden, ist zwar im Zweckartikel GeoNV Art 1 enthalten - dieser sehr wichtige Grundsatz der Vertikalität wird aber nur an einer einzigen Stelle ungenügend in der GeoNV aufgenommen (GeoNV Art 7 b).
Vorschlag: Verbesserung Art. 3, Begriffe
Immer wieder werden die Begriffe Ortschaft und Ort verwechselt. Wir erachten es daher als wichtig, nicht nur den Begriff Ortschaft, sondern auch den Begriff Ort besser zu definieren (s. Vo).
SIT FR ∑ Diese immense Arbeit findet ihren konkreten Ausdruck in einem quali-
tativ guten Ergebnis, das einen seit langem erwarteten und daher allseits begrüssten Fortschritt darstellt.
∑ Aufgrund unserer Verpflichtungen am Jahresende und -anfang fanden
wir leider nicht so viel Zeit, wie wir uns gewünscht hätten, um die zehn Entwürfe zu analysieren, die uns zur Beurteilung vorgelegt wurden.
Nach sorgfältiger Durchsicht der GeoIV haben wir uns auf den informellen Austausch einiger Gedanken mit Stellen der Kantonsverwaltung beschränkt, und zwar insbesondere im Hinblick auf die LGeolV und die EGKV, und wir haben es dem Service du cadastre et de la géomatique überlassen, zur VAV, TVAV und GeoIV Stellung zu nehmen.
SVGW ∑ Mit sehr ungutem Gefühl lesen wir im erl. Bericht (S. 9), dass auch die
Erarbeitung von GeoIG und der verschiedensten Vo unter grossem Zeitdruck standen. Das Ergebnis sind unausgegorene, in verschiedenen Aspekten nicht zu Ende gedachte Konzepte und Inhalte. Dies ist nicht unbedingt vertrauenswürdig und lässt ernsthafte Probleme bei der Umsetzung erwarten
∑ begrüsst aber grundsätzlich das Gesetz und die Vo
∑ Befremden, dass immer wieder die Berufsinteressen der Geometer
einseitig berücksichtige wurden und diese zu fest in den Vo Platz gefunden haben, -> Gefahr von Wettbewerbsverzerrung und Kostennachteilen
∑ Im Katalog der Geobasisdaten werden verschiedene Themen zu den
ÖREB behandelt. Trotzdem bleiben viele Probleme in diesem Zusammenhang weiterhin ungeklärt. Die vom SVGW gewünschte Streichung des ÖREB – Artikels ist nicht erfolgt. Da die dazugehörende Vo aus zeitlichen Gründen zurückgestellt wurde, wollen wir in dieser Stellungnahme nicht weiter auf diese Thematik eingehen, melden aber grosses